Arbeitsentgelt

BAG: Arbeitgeber zahlen keine Verzugspauschale

02. Oktober 2018 Arbeitslohn, Verzug, Schadensersatz
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro, wenn ihr Arbeitgeber das Gehalt zu spät überweist – so das BAG. Die Pauschale sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar, so die Erfurter Richter - und kippten die arbeitnehmerfreundlichen Urteile anderer Gerichte.

Der Kläger ist seit 2002 als Baumaschinenführer beschäftigt. Ihm stand aus einem Überleitungstarifvertrag eine »Besitzstandszulage« von rund 130 Euro im Monat zu, die seine Arbeitgeberin nur zum Teil zahlte. Er klagte erfolgreich auf den vollen Betrag. Wegen des Verzugs seiner Arbeitgeberin erhielt er für die Monate Juli bis September 2016 zusätzlich drei Pauschalbeträge von jeweils 40,00 Euro zugesprochen.

Das ArbG Oberhausen und das LAG Düsseldorf waren der Ansicht, die Pauschalen stünden dem Arbeitsnehmer als Ersatz für seinen Verzugsschaden zu (zuletzt: LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 284/17). Auch im Arbeitsrecht gelte die Vorschrift, dass ein Schuldner im Verzug dem Gläubiger, also dem Arbeitnehmer, eine Pauschale von 40 Euro für die verspätete Zahlung schuldet (§ 288 Abs. 5 BGB).

Prozessvorschrift schließt Pauschale aus

Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugspauschalen. Zwar sei § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch bei verspätet gezahltem Arbeitsentgelt anwendbar, allerdings gehe in diesem Fall eine speziellere Rechtsnorm vor:

In Urteilsverfahren erster Instanz beim Arbeitsgericht hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf »Entschädigung wegen Zeitversäumnis«, bestimmt § 12 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Diese Vorschrift, so das BAG, gilt auch für Ansprüche auf Kostenerstattung und schließt damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des BAG dürfte auf Kritik stoßen, denn bisher waren die Praxis und auch verschiedene Arbeitsgerichte der unteren Instanzen davon ausgegangen, dass Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber mit dem Lohn in Verzug ist, auch die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zusteht (Siehe auch: »Verspätete Gehaltszahlung« von Peter Voigt in »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2016, S. 34).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (25.09.2018)
Aktenzeichen 8 AZR 26/18
BAG, Pressemitteilung Nr. 46/18 vom 25.9.2018
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