Arbeitszeit

Arbeitsbereitschaft darf geringer vergütet werden

27. November 2020
Dollarphotoclub_51041522_160503
Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen voll zur Arbeitszeit, dürfen aber geringer vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren – so das LAG Mecklenburg Vorpommern.

Im Fall der Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes befindet sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz, damit er die Arbeit zeitnah aufnehmen kann. Bei Rettungssanitätern ist das der Fall. Diese Zeiten gelten voll als Arbeitszeit. Die Frage der Vergütung kann fraglich sein.

Das war der Fall

Für einen Rettungsassistent im Bereich Mecklenburgische Seenplatte beträgt die tatsächliche Einsatzzeit mit dem Noteinsatzfahrzeug höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit. Die restliche Zeit verbringt er im »stand-by-Modus1. Er muss sich für einen möglichen Rettungseinsatz bereithalten. Die Arbeitszeit wird von 40 auf 54 Wochenstunden verlängert, was arbeitszeitrechtlich zulässig ist.  

Allerdings werden die Zeiten der reinen Arbeitsbereitschaft geringer vergütet. Der Arbeitgeber geht bei einem 24 Stundendienst von einer anrechenbaren Arbeitszeit von 17,8 Stunden aus. Der Rettungssanitäter ist der Meinung, dass die gesamte 24-Stunden-Schicht mit dem vollen Stundensatz zu vergüten sei. Er verlangt daher entsprechende Nachzahlung.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist die Klage des Rettungssanitäters zurück.

Das Gericht sieht es als richtig an, dass sich bei einem Rettungssanitäter die geschuldete Dienst- bzw. Arbeitsleistung aus Vollarbeit und Bereitschaftsdienst zusammensetzt. Bestimmte Tätigkeiten werden nur in Vollarbeit erbracht, wie beispielsweise Krankentransporte. Hier muss unstreitig voll vergütet werden. Anders sieht es das Gericht für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft, während derer sich der Rettungssanitäter an einem bestimmten Ort für einen möglichen Einsatz bereithalten muss.

Diese Zeit des Bereitschaftsdienstes ist – so das Gericht – ebenfalls zu vergüten, allerdings nicht genauso wie die Vollarbeit. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des ArbZG überschreitet.

Das muss die Interessenvertretung beachten:

Es ist völlig richtig, dass auch Arbeitsbereitschaft zu vergüten ist. Immerhin bietet sich der Beschäftigte in dieser Zeit an. Er kann vor allem nicht – wenn überhaupt nur eingeschränkt – Freizeitaktivitäten nachgehen. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitgeber für diese Zeit (der Fremdbestimmung) eine niedrigere Vergütung anbieten darf. Grundsätzlich sollte ausschließlich maßgeblich sein, ob der Mitarbeiter tatsächlich über seine Freizeit verfügen kann oder nicht – und das ist gerade nicht der Fall, wenn er sich in einem »stand-by-Modus« befindet. Dementsprechend muss er auch voll vergütet werden!

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (15.09.2020)
Aktenzeichen 5 Sa 188/19
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille