Halloweeen

Arbeitsrecht zum Gruseln

31. Oktober 2022
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Und wieder ist Halloween da, der schaurige Vorabend der Kirchenfeste Allerheiligen und Allerseelen. Auch im Arbeits- und Sozialrecht gibt es einige Schauergeschichten zu erzählen - hier eine kleine Auswahl!

1. Mein Job - ein Horror-Roman

Ein Arbeitnehmer wollte sich seine Empfindungen über Vorgesetzte und Kollegen von der Seele schreiben. Der aussagekräftige Titel »Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!« brachte ihm aber nicht nur publizistische Aufmerksamkeit, sondern auch die fristlose Kündigung ein. Denn Vorgesetzte und Kollegen fanden sich in dem Werk unschmeichelhaft porträtiert. Aber zumindest die fristlose Kündigung erfolgte zu Unrecht, die Grenze zwischen Kunstfreiheit und unzulässiger Schmähung sei noch nicht überschritten - so das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm 15.07.2011 - 13 Sa 436/11).

2. Verhexte Betriebsratswahl?

Die Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands sollte man nicht kurzfristig verschieben, weil der Arbeitgeber eine Halloween-Party plant. Denn dies kann die Wahl anfechtbar machen - so das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm v. 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11).

3. Der Teufel steckt im Detail (des Ausbildungsplans)

Eine Auszubildende weigerte sich aus religiösen Gründen, an einer Fastnachtsdekoration mit dem Titel »Vampire, Geister, Teufel und Hölle« mitzuwirken. Dafür durfte ihr Arbeitgeber sie abmahnen, entschied das Arbeitsgericht der "Fastnachtshochburg"  Freiburg im Breisgau (ArbG Freiburg im Breisgau 14.01.2010 - 13 Ca 331/09).

4. Vertrag über okkulte Dienste ist nichtig

Verpflichtet sich der Dienstleister, durch "seine medialen Kräfte und göttliche Liebe" beim Kunden "negative Energie", "Flüche", "telepathische Angriffe", "magische und okkulte Einflüsse" zur Bewältigung einer Lebenskrise abzuwenden, ist der Dienstvertrag sittenwidrig und nichtig, wenn er den Aberglauben des Kunden ausnutzt, so das Amtsgericht Mannheim  (AG Mannheim AG Mannheim Urteil vom 4.3.2011, 3 C 32/11).

5. Arbeitslos trotz Hexen-Vertrag

Auch wer seine Dienste als Hexe in rechtlich akzeptabler Weise anbietet, kann davon nicht immer seinen Lebensunterhalt bestreiten: Eine Schauspielerin, die eine der drei Hexen in Shakespeares »Macbeth« verkörpert und pro Aufführung vergütet wird, ist nur kurzfristig geringfügig beschäftigt und kann daneben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben - so das Landessozialgericht (LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - L 8 AL 110/05).

© bund-verlag.de (ck)

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