Arbeitsunfall

Kurzer Arztbesuch beendet Versicherungsschutz

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Quelle: © Dron / Foto Dollar Club

Eine wiederkehrende Frage vor deutschen Sozialgerichten: Wegeunfall, ja oder nein? Im aktuellen Fall des SG Dortmund ging es um den Weg vom Arzt zum Betrieb. Der sei nicht versichert, wenn er nicht lange dauere, so das Urteil.

Wenn ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall erleidet, dann liegt kein Arbeitsunfall vor, so der Richterspruch aus Dortmund.

Der betroffene Mann war nach dem Besuch eines Orthopäden auf dem Rückweg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er sich erheblich verletzte. Die zuständige Berufsgenossenschaft - Holz und Metall in Köln – sah in dem Verkehrsunfall keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall. Der Weg zum Arzt und zurück sei eine unversicherte private Tätigkeit.

Arbeitsunfall contra Privatvergnügen

Das Sozialgericht Dortmund bestätigte nun diese Auffassung der BG. Das SG Dortmund hat entschieden, Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dass der Arztbesuch der Förderung der Gesundheit und damit letztlich betrieblichen Belangen diene, spiele keine Rolle. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Pech im Unglück: Hätte sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufgehalten, wäre von einem sogenannten Wegeunfall vom »dritten Ort« ausgegangen worden – der Kläger war aber nur etwa eine Stunde beim Arzt.

Dritter Ort mit zeitlicher Grenze

Der Hintergrund für die »Dritte-Ort-Rechtsprechung« ist folgender: Grundsätzlich gilt, dass nur der direkte Weg zur Arbeit oder von der Arbeit versichert ist. Wer den Weg unterbricht, um irgendwelchen Dingen nachzugehen, die mit der Arbeit nichts zu tun haben, riskiert den Versicherungsschutz. Startet oder Beendet der versicherte Arbeitnehmer seinen Hin- oder Heimweg nicht zu Hause, sondern an einem anderen Ort, dann stellt sich natürlich die Frage, ob dann nur ein Zwischenstopp vorliegt oder Hin- oder Heimweg beendet sind, das Ziel also erreicht ist. Hier hat das BSG bereits 1976 eine zeitliche Grenze vorgegeben: Zwei Stunden. Längere Aufenthalte am dritten Ort weisen auf das Ende des Weges hin beziehungsweise dem Beginn, kürzere bedeuten, dass es sich um eine Unterbrechung und – bei der Fortsetzung – um einen nicht versicherten Weg handelt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Dortmund (28.02.2018)
Aktenzeichen S 36 U 131/17
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