Mitgliedschaft im Personalrat

Auf den Wahltag kommt es an

07. Juli 2022
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Eine Elternzeit von mehr als sechs Monaten, die ein Personalratsmitglied nach der Personalratswahl antritt, führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft im Personalrat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren aus Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Nach ihrer Wahl in den Personalrat trat die Beschäftigte eine Elternzeit von zehn Monaten an. Ihr Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erloschen sei, denn die Elternzeit habe mehr als sechs Monate angedauert.

Im Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist geregelt: Wer sich zum Zeitpunkt der Wahl eines Personalrats bereits länger als sechs Monate ohne Bezüge in einer Beurlaubung befindet, ist bei der Personalratswahl nicht wahlberechtigt. Ähnliche Regelungen gibt es bundesweit.

Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass nicht wahlberechtigt und nicht wählbar nicht nur diejenigen Beschäftigten sind, die am Wahltag abwesend sind, sondern auch, diejenigen,  deren Beurlaubung erst nach der Wahl beginnt. Denn während einer Elternzeit  fehle dem Personalratsmitglied die Nähe zum Betrieb und hindere es an der Ausübung des Mandats.

Das sagt das Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders und erklärte das mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die Beurlaubung müsse am Tag der Wahl vorliegen. Nur dann entfalle aktives und passives Wahlrecht.

Das Gesetz regele die Wahlberechtigung ausschließlich bezogen auf den Wahltag. Keinesfalls gebe es vor, dass eine nach dem Wahltag eintretende, fehlende Bindung an die Dienststelle sowohl zum Verlust der Wählbarkeit als auch der Mitgliedschaft im Personalrat führe. Die Personalrätin habe ihre Elternzeit erst nach dem Wahltag angetreten. Ihre Mitgliedschaft im Personalrat erlösche deshalb nicht.

Praxistipp

Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch den Verlust der Wählbarkeit. Grundsätzlich sind alle Wahlberechtigten wählbar. Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, dürfen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht wählen und können auch nicht gewählt werden.

Das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen beispielsweise regelt das anders: Dort ist die Elternzeit ausdrücklich aus den Gründen der Unterbrechung ausgenommen, die zum Verlust der Wählbarkeit führen. Das Problem scheint also erkannt, aber nicht in allen Ländern im Sinne der Rechtsprechung umgesetzt worden zu sein.

Übrigens: Zu der vergleichbaren betriebsverfassungsrechtlichen Norm hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verlust der Wählbarkeit führt. Das Arbeitsverhältnis besteht im Falle der Elternzeit fort und die für die Wählbarkeit erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb endet nicht deshalb, weil die Beschäftigten während der Elternzeit nicht im Betrieb eingegliedert sind.

Susanne Theobald, DGB Rechtsschutz, Rechtsschutzsekretärin und Redakteurin und Karsten Jessolat, Leiter des Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht.

Quelle

BVerwG (06.01.2022)
Aktenzeichen 5 P 12.20
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