Betriebsratswahl

BAG erschwert Wahlanfechtung

19. April 2018
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Nicht immer muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten des Betriebsrats übernehmen. Ist etwa eine vom Anwalt eingelegte Klage völlig aussichtslos, ist der Arbeitgeber fein raus. Das soll der Fall sein, wenn die Klage einzig bezweckt hat, nach angefochtener Betriebsratswahl eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden – so nun das BAG.

Immer wieder streiten Betriebsrat und Arbeitgeber, ob und in welchem Umfang dieser die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats übernehmen muss. Eigentlich muss er das, sofern die Kosten für den Rechtsanwalt wirklich »erforderlich« waren. Denn alle für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten gehen auf das Konto des Arbeitgebers (§ 40 BetrVG). Dass neben den Kosten für Büroausstattung, Internet, Telefon, Fachliteratur und vielem mehr auch die Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten im Prinzip erforderlich sind, steht außer Frage. Aber es gibt Ausnahmen.

Das war der Fall

Im ursprünglichen Verfahren ging es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Die Anfechtung ging in 2. Instanz durch, die Betriebsratswahl wurde erfolgreich angefochten. Der Betriebsrat war damit außer Amt. Die Anwaltskosten für diese beiden Instanzen hat der Arbeitgeber auch anstandslos übernommen. Nun wollte der Betriebsrat aber eine betriebsratslose Zeit vermeiden, und machte sich die sogenannte »aufschiebende Wirkung« einer weiteren Rechtsverfolgung zu Nutze. Er legte gegen das Anfechtungsurteil eine Nichtzulassungsbeschwerde ein – ohne nähere Begründung, einzig mit dem Ziel, die Wirkung des Anfechtungsurteils hinaus zu zögern. Die Zeit bis zur Neuwahl eines neuen Betriebsrats sollte überbrückt werden.

Das sagt das Gericht

Das BAG hat in diesem Fall die Anwaltskosten für diese letzte Instanz nicht als erforderlich angesehen. Der Betriebsrat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Anfechtungsurteil nicht begründet. Er hat diese Klage rein zu dem Zweck verfolgt, die Rechtskraft des eigentlichen Anfechtungsurteils hinauszuzögern und damit eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden. Dieses Ansinnen hält das BAG für mutwillig. Dass die Klage sachlich keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte, zeigt schon die Tatsache, dass der Betriebsrat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht richtig begründet hat.

Der Arbeitgeber braucht aber dann keine Anwaltskosten zu übernehmen, wenn der Betriebsrat bei der Rechtsverfolgung in jedem Fall ein Unterliegen zu erwarten hat. Die Überlegung des Betriebsrats, im Sinne der Belegschaft eine »betriebsratslose Zeit« zu vermeiden überzeugt das BAG nicht. Das Gesetz sieht eine betriebsratslose Zeit ab dem Eintritt der Rechtskraft der einem Wahlanfechtungsantrag nach § 19 BetrVG stattgebenden Entscheidung vor. Die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse eines Betriebsrats, dessen Wahl erfolgreich nach § 19 BetrVG angefochten worden ist, entfallen mit der Rechtskraft der die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl aussprechenden gerichtlichen Entscheidung

Praxistipp: Achtung wegen betriebsratsloser Zeit

Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Den Antrag stellen kann der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder drei Wahlberechtigte. Für eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl ist es erforderlich, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit verstoßen wurde. Bei der Fülle der Vorschriften wird man diese Voraussetzung in einer Vielzahl von Wahlvorgängen bejahen müssen. Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber.

Jeder, der sich die Anfechtung der Betriebsratswahl überlegt, sollte daran denken, dass eine erfolgreiche Anfechtung zu einer betriebsratslosen Zeit führen kann, in der die Belange der Arbeitnehmer nicht ausreichend vertreten werden können.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (22.11.2017)
Aktenzeichen 7 ABR 34/16
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