Betriebsratsarbeit

BAG begrenzt Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Entgeltlisten

19. Januar 2021
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Der Betriebsrat hat kein Recht auf Einblick in Gehaltslisten der Vergangenheit, sofern er nicht konkret belegt, für welche Aufgabe er diese benötigt. Eine dauerhafte Überlassung stehe dem Betriebsrat auch nach dem Entgelttransparenzgesetz nicht zu – so das BAG.

Das Einblicksrecht des Betriebsrats in Entgeltlisten dient der Prüfung, ob die Entgeltregeln (Tarifverträge und Gesetze) und vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz im Betrieb eingehalten werden. Über die Fragen, wie weit das Einsichtsrecht geht und was es umfasst, gibt es permanenten Streit.

Das war der Fall

In einem Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens verlangt der Betriebsrat die Überlassung von Entgeltlisten für einen länger zurückliegenden Zeitraum (2018) und zwar in digitaler Form. Die Listen sollten nach Geschlecht sortiert sein und alle Zulagen und Prämien enthalten.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist den Antrag des Betriebsrats zurück. Er hat kein Recht auf Überlassung der vergangenheitsbezogenen Entgeltlisten in digitaler Form. Das Gericht prüft die möglichen Anspruchsgrundlagen wie folgt: 

a) Recht auf Einsichtnahme nach BetrVG

Der Betriebsrat kann Einsicht in Gehaltslisten verlangen, wenn er deren Kenntnis für sein Amt benötigt (§ 80 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BetrVG). Will er also prüfen, ob die Entgeltregeln und der Gleichbehandlungsgrundsatz im Betrieb eingehalten werden, so kann er dafür – ohne weitere Begründung - vom Arbeitgeber Einblick in die Gehaltslisten verlangen.

Das BAG sieht das Hauptproblem darin, dass sowohl die Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) als auch die Förderaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG) des Betriebsrats gegenwarts- oder sogar zukunftsbezogen sind. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Einblick in vergangenheitsbezogene Daten für diese Betriebsratsaufgaben notwendig sei. Hier hätte der Betriebsrat mehr erklären müssen.

Keinesfalls habe – so das BAG – der Betriebsrat nach BetrVG ein Recht auf dauerhafte Überlassung der Gehaltslisten. Der Anspruch des BetrVG ziele nur auf eine Einsichtnahme in die Listen.

b) Recht auf Auswertung nach Entgelttransparenzgesetz

Seit kurzem existiert das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das dem Betriebsrat ein Recht auf Einsicht und Auswertung der Gehaltslisten zubilligt und folglich deutlich weiter geht als das Recht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das Recht sei aber hier nach Meinung des BAG nicht gegeben. Denn es sei daran geknüpft, dass der Betriebsrat auch für die Beantwortung individueller Auskunftsverlangen nach dem EntgTranspG zuständig sein. Dies ist eben nicht der Fall, wenn – wie derzeit häufig – der Arbeitgeber diese Zuständigkeit an sich zieht. Und hier kann das BAG nach dem Vortrag des Betriebsrats nicht erkennen, dass er für die Auskünfte wirklich zuständig ist.

Außerdem halten die Richter den Rückgriff auf vergangenheitsbezogene Listen für problematisch und bezweifeln zudem, ob aus dem Recht auf Auswertung auch eins auf dauerhafte Überlassung in digitaler Form der Entgeltlisten abzuleiten sei.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das BAG begrenzt hier die Rechte des Betriebsrats in nicht nachvollziehbarer Weise.

Eigentlich gibt das EntgTranspG dem Betriebsrat nun auch explizit ein Recht auf Auswertung der Gehaltslisten, nicht nur auf Einblick in dieselben (§ 13 Abs. 2 EntgTranspG). Dass eine echte Auswertung nur möglich ist, wenn dem Betriebsrat die Listen (in digitaler Form) überlassen werden, versteht sich von selbst.

Warum das BAG nun diesen Anspruch auf Auswertung der Entgeltlisten daran knüpft, dass der Betriebsrat für die individuellen Auskunftsverlangen der Beschäftigten zuständig sein soll, ist nicht nachvollziehbar - zumal ja das EntgTranspG hier eine Konkretisierung des allgemeinen Anspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 2 sein sollte.

© bund-verlag.de (fro)

 

Quelle

BAG (29.09.2020)
Aktenzeichen 1 ABR 32/19
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