Beschäftigtendatenschutz

BAG entscheidet zum Recht auf Datenkopie

28. April 2021
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Quelle: Pixabay | Bild von GuHyeok Jeong

Auch Arbeitnehmer:innen können gegen ihren Arbeitgeber das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend machen, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Allerdings müssen sie hinreichend bestimmt angeben können, um welche Daten, z. B. E-Mails es konkret geht - so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war vom 1. bis 31.01.2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Er verlangte Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die seine Arbeitgeberin gespeichert und verarbeitet hat. Zugleich hat er die Überlassung einer Kopie dieser Daten verlangt, einschließlich einer Kopie des ihn betreffenden E-Mail-Verkehrs. Dieser Anspruch bestimmt sich nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO). Die Arbeitgeberin hat die verlangten Auskünfte erteilt, allerdings keine Kopie ausgehändigt.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage noch komplett abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover hat ihr teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 9.6.2020 - 9 Sa 608/19). Das LAG hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren. Verneint hat das LAG einen darüber hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie Kopien der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Das sagt das BAG

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Das BAG hat die Klage auf die Datenkopie abgewiesen: Der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie sei E-Mails sei schon nicht hinreichend bestimmt im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese schreibt vor, dass eine Klageschrift Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs bestimmt angibt und einen bestimmten Antrag stellt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Kläger habe die E-Mails, von denen er eine Kopie zur Verfügung gestellt haben will, nicht so genau bezeichnet, dass in einem Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der zweite Senat des BAG hat in seinem Urteil letztlich offen gelassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.

Jedenfalls müsse ein solcher Anspruch, wenn man ihn zugunsten des Klägers unterstellt, entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Würde die Arbeitgeberin verurteilt, dem Kläger eine Kopie seines E-Mail-Verkehrs zur Verfügung zu stellen sowie die E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails genau die Arbeitgeberin zu überlassen hätte. Ein solches Urteil könnte nicht vollstreckt werden.

Hinweis für die Praxis

Das BAG hat die Klage des früheren Arbeitnehmers auf eine Kopie seines E-Mail-Verkehrs und der ihn betreffenden E-Mails hier aus formalen Gründen abgewiesen. Offen gelassen hat das BAG im Urteil, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.

Das Auskunft über die personenbezogenen Daten, die seine Arbeitgeberin über ihn gespeichert hat, hat der Kläger schon früh in diesem Vefahren erhalten (Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO). Zudem gibt das BAG zu erkennen, dass ein Anspruch auf Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) grundsätzlich auch Arbeitnehmern zustehen kann, darauf müssen sich Unternehmen und ihre Betriebsräte auch einstellen. Wie umfangreich dieser Anspruch ist und ob er auch E-Mail-Verkehr umfassen kann, wenn diese in der Klage genauer bezeichnet sind, müssen die Gerichte noch klären.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (27.04.2021)
Aktenzeichen 2 AZR 342/20
BAG, Pressemitteilung Nr. 8/21 vom 27.4.2021
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