Betriebsratsarbeit

BVerfG: Kündigung wegen rassistischer Beleidigung im Betriebsrat

25. November 2020
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Betriebsräte dürfen sich streiten, aber auch im Betriebsratsgremium sind rassistische Äußerungen tabu: Wer als Betriebsratsmitglied in einer Sitzung einen Kollegen rassistisch beleidigt, riskiert die fristlose Kündigung. Das bestätigt nach drei Instanzen der Arbeitsgerichte nun auch das Bundesverfassungsgericht.

Darum geht es:

Der Beschwerdeführer war seit 13 Jahren bei einem Logistikunternehmen beschäftigt. Seit 2009 ist er auch Mitglied des Betriebsrats. Am 7.11.2017 betitelte er in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten »Ugah, Ugah!«. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Beleidigung aus. Das Betriebsratsgremium stimmte der Kündigung zu.

Die Arbeitsgerichte hielten die Kündigung für rechtmäßig, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte, zumal der Kläger bereits wegen Beleidigung eines Kollegen abgemahnt worden war (»Wer den Affen macht, fliegt raus«, LAG Köln, 6.6.2019 - 4 Sa 18/19).

Zuletzt wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Beschwerde des gekündigten Arbeitnehmers ab (BAG 23.10.2019 - 2 AZN 824/19). Dieser erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde. Er berief sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz – GG). Die Gerichte hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.

Das sagt das Gericht:

Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellte in einem Beschluss fest, die Entscheidungen der Arbeitsgerichte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt.

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Gerichte hätten zutreffend die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird.

Die Schlussfolgerung der Gerichte sei nicht zu beanstanden, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet.

Meinungsfreiheit schützt keine Beleidigungen

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.

Das haben die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren erkannt, so das BVerfG. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 BetrVG und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt.

Danach, so die Richter in Karlsruhe, wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der »Rasse« verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis für die Praxis

Der Fall zeigt, dass das Betriebsratsmandat nicht mit der Amtsimmunität von Politikern vergleichbar ist. Der Sonderkündigungsschutz dient dazu, das Betriebsratsamt vor unzulässigem Druck zu schützen. Er verhindert aber nicht, dass der Arbeitgeber rassistische Äußerungen eines Betriebsratsmitglieds zum Anlass für eine Kündigung nimmt. Eine Straffreiheit wie für die Äußerungen von Abgeordneten im Parlament (§ 36 Strafgesetzbuch) gilt für Betriebsratsmitglieder und ihre Sitzungen nicht.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (02.11.2020)
Aktenzeichen 1 BvR 2727/19
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 101/2020 vom 24. November 2020
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