Betriebsratsarbeit

Betriebsrat darf per Videokonferenz tagen

04. Mai 2021
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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Es ist als unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit zu werten, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an Videokonferenzen statt Präsenzsitzungen Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. Das zeigt ein Beschluss des ArbG Köln.

Der für den Standort Köln zuständige Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textilunternehmens hatte im November 2020 die Vorgabe erhalten, seine Betriebsratssitzungen in der Filiale in Köln durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht als Arbeitszeit gewertet und bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Maßnahmen des Arbeitgebers sind rechtswidrig

Dieses Verhalten des Arbeitgebers sei eine Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, und nach § 78 BetrVG unzulässig, so das ArbG Köln. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist.

Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen.

Hinweis für die Praxis

Wichtig: Mit dem geplanten Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Sommer 2021 erhalten Betriebsräte die Möglichkeit, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz zu tagen. Bei den vom ArbG Köln vorgefundenen Rahmenbedingungen – keine ausreichend großen Räumlichkeiten – dürfte das Abhalten einer Videokonferenz nach der Neuregelung statthaft sein. Für die Möglichkeit, auf digitalem Weg Sitzungen abzuhalten, wird § 30 BetrVG erweitert. Der wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführte § 129 BetrVG endet zum 30.6.2021.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Köln (24.03.2021)
Aktenzeichen 18 BVGa 11/21
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