Teilzeit

Brückenteilzeit: Ankündigungsfrist beim Antrag

15. Dezember 2021 Arbeitszeit
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Wer beim Antrag auf Brückenteilzeit die dreimonatige Frist zur Ankündigung nicht einhält, riskiert die Ablehnung des Antrags. Als eine Anfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann der Antrag nur ausgelegt werden, wenn für den Arbeitgeber objektiv erkennbar ist, ob der oder die Beschäftigte die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin hatte bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG (sog. Brückenteilzeit) gestellt. Der Arbeitgeber hatte diesen abgelehnt. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf Zustimmung zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Antrag sei unwirksam, weil die Arbeitnehmerin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe (nach § 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Die Vorinstanzen gaben der Klage der Arbeitnehmerin statt. Mit der Revision beim BAG wendete sich der Arbeitgeber gegen die Verurteilung, dem Antrag der Arbeitnehmerin zuzustimmen.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Antrag der Arbeitnehmerin sei unwirksam gewesen, da diese die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe.

Hier unterscheide sich der Antrag auf Brückenteilzeit von dem Antrag auf unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Beim Antrag nach § 8 TzBfG bewirkt die Nichteinhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist, dass der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitszeitreduzierung nach hinten verschoben wird. Diese Auslegungsregel ist aber nicht ohne Weiteres auf das die Brückenteilzeit übertragbar. Beim unbefristeten Teilzeitgesuch nach § 8 TzBfG gehe es dem oder der Beschäftigten primär darum, die Arbeitszeit generell zu reduzieren und erst in zweiter Linie um den Beginn der Teilzeit. Mit dem Antrag auf Brückenteilzeit legt der oder die Beschäftigte dagegen den Anfang und das Ende des Zeitraums der Teilzeittätigkeit genau fest. In diesem Fall lasse sich gerade nicht ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln, ob Beschäftigte die Verkürzung oder die Verschiebung des beantragten Zeitraumes begehren. Ein unter Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist gestellter Antrag auf Brückenteilzeit könne daher nur dann als ein Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt verstanden werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund objektiver Anhaltspunkte erkennen könne, ob der oder die Beschäftigte die Brückenteilzeit verschieben oder verkürzen wolle. Das war im zugrunde liegenden Fall nicht möglich.

Laut Gericht könne der Arbeitgeber aber auf die Einhaltung der Frist verzichten. Ein solcher Verzicht müsse aber eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Die Reaktion des Arbeitgebers müsse aus objektiver Sicht so zu verstehen sein, dass er auf die Einhaltung der Frist keinen Wert lege und sich auch künftig nicht auf die Fristverletzung berufen werde. Auch das war hier jedoch nicht der Fall.

Praxistipp

Die »Brückenteilzeit« ist seit Anfang 2019 in § 9a TzBfG verankert und räumt Beschäftigten das Recht ein, ihre Arbeitszeit vorübergehend für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren zu reduzieren. Arbeitgeber dürfen den Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.

Das Gesetz gewährt Arbeitgebern aber eine dreimonatige Vorbereitungsfrist, sodass der oder die Beschäftigte die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend frühzeitig vor dem gewünschten Beginn geltend machen muss.

Beschäftigte sollten den Antrag auf Brückenteilzeit daher unbedingt rechtzeitig stellen und die dreimonatige Ankündigungsfrist einhalten.

Außerdem wichtig: Wenn der Arbeitgeber die Brückenteilzeit unter Verweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe ablehnt, kann nach Ansicht des BAG daraus noch nicht geschlossen werden, dass er auf die Geltendmachung weiterer Ablehnungsgründe wie der Fristversäumnis verzichten wolle.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

BAG (07.09.2021)
Aktenzeichen 9 AZR 595/20
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