Arbeitsverhältnis

Chefdirigent ist Freiberufler

29. Juni 2021 Arbeitsvertrag, Dienstvertrag
Orchester Violine Cello Bass Musik Kunst
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Nicht immer ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters klar abgrenzbar zu einer freien Tätigkeit. So war es auch beim Chefdirigenten der Konstanzer Philharmonie. Das LSG Stuttgart stellte nun klar: Er ist kein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter.

Das war der Fall

Der Kläger leitet seit September 2016 als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines auf fünf Jahre ausgelegten Dirigentenvertrages. Der zuständige Rentenversicherungsträger hatte auf Anfrage der Arbeitgeberin den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft: Der Mitarbeiter habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die Stadt die Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen. Ein unternehmerisches Risiko trage er nicht. Das alles seien Voraussetzungen für eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Das sagt das Gericht

Nachdem das SG Konstanz den Bescheid entschieden hatte, dass die Tätigkeit als Chefdirigent nicht der Versicherungspflicht unterliegt, hat das LSG Baden-Württemberg die Entscheidung bestätigt: Es überwiegen die Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Es fehle in wesentlichen Bereichen das Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten sowie die betriebliche Eingliederung. Zudem trage der Dirigent enorme wirtschaftliche Risiken. Entfallen Konzerte, für die monatelange Proben nötig waren, verliere er rund 80 % seines Honorars. Zudem legt der Chefdirigent die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht über die Probentermine. Er sei auch nicht an Arbeitszeiten gebunden. Neben der Stadt sei er für weitere Auftraggeber tätig, er nutzt ein Management für die eigene Vermarktung.

Die Stadt habe mit der Person einen international renommierten Künstler als Marke eingekauft, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und Werbung machen möchte.

Das muss der Personalrat wissen

Nicht immer lassen sich Arbeitnehmereigenschaft und freiberufliche Tätigkeit problemlos abgrenzen.  Entscheidend ist die Einbindung des Mitarbeiters in die vorhandenen Strukturen und die Weisungsbefugnisse. Hier argumentierte das LSG gegen eine abhängige Beschäftigung auch unter anderem damit, dass die Stadt nur ein Vetorecht hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung hatte, und dass der Chefdirigent nicht als Vorgesetzter aufgetreten sei, sondern Lösungen gemeinsam mit der Stadt erarbeitet hatte. Das Gericht vergleicht das Beschäftigungsverhältnis mit dem eines Fußballtrainers.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LSG Baden-Württemberg (02.06.2021)
Aktenzeichen L 5 BA 142/20

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