Corona

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

25. Mai 2022 Arbeitsschutz
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Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Die bis zum 25. Mai 2022 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert und tritt am 26. Mai 2022 außer Kraft. Welche Schutzmaßnahmen müssen Betriebe und Dienststellen dann noch umsetzen?

Bereits im März wurden die Vorgaben der SARS -CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) massiv gelockert. Die nötigen Maßnahmen waren danach nicht mehr unmittelbar in der Corona-ArbSchV vorgeschrieben, sondern mussten in Form von »Basisschutzmaßnahmen« durch die Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung selbst festgelegt werden – unter Berücksichtigung des örtlichen Infektionsgeschehens sowie der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren. Geprüft werden musste danach bisher etwa das Angebot, weiterhin einen kostenlosen Test pro Woche und Homeoffice anzubieten oder Schutzmasken bereitzustellen.

Basisschutzmaßnahmen nicht verlängert

Zu Himmelfahrt am 26. Mai fallen nun auch diese restlichen noch geltenden besonderen Corona-Vorschriften weg. Laut dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) »besteht angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern«.

Damit tritt auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zeitgleich mit der Corona-ArbSchV außer Kraft.

Was gilt künftig?

Laut BMAS müssen Arbeitgeber das regionale und betriebliche Infektionsgeschehen weiter beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anpassen.

Die Arbeitgeber unterliegen außerdem weiter der allgemeinen Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), durch eine Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilungen sind stetig an das regionale und betriebliche Infektionsgeschehen anzupassen. Je nach Einschätzung der Lage kann es dann weiterhin sinnvoll sein, einen Teil der bestehenden Infektionsschutz-Maßnahmen weiterzuführen, wie z. B. Homeoffice, Abstand, Bereitstellen von Tests und Masken.

Schutzmaßnahmen auf betrieblicher Ebene bleiben also weiterhin möglich, unterliegen aber der Mitbestimmung des Betriebs- oder des Personalrats.

Hilfestellung bei künftigen Maßnahmen

Wichtige Themen der zusammen mit der Corona-ArbSchV auslaufenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sollen dadurch erhalten werden, dass ihre Aussagen in die FAQs des BMAS überführt werden. Sie haben dann einen empfehlenden Charakter und können beim Festlegen von Maßnahmen unterstützen.

Außerdem wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BAuA) in der aktuellen Abklingphase den Betrieben und Einrichtungen mit Empfehlungen Orientierung geben.

5 Fragen zum Ende der Corona-Regeln und was jetzt gilt, lest Ihr hier.

© bund-verlag.de (fk)

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