Infektionsschutz

Covid-19: Besonders gefährdete Beschäftigte schützen

20. September 2022
Corona_Virus
Quelle: pixabay

Untersuchungen haben gezeigt: Ausgerechnet Risikogruppen, die bei einer Covid-19-Infektion eher mit einem schweren Verlauf rechnen müssen, waren am Arbeitsplatz schlechter geschützt. Daraus sind für den Herbst Konsequenzen zu ziehen, die Pandemie ist nicht vorbei. Wie das gelingen kann, klärt Beate Eberhardt, verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift »Gute Arbeit«, in Ausgabe 9/2022!

Zum oben skizzierten Thema hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits Mitte Juli 2020 Handlungsempfehlungen veröffentlicht (siehe Angabe unten), die jedoch wenig beachtet wurden. Die Empfehlungen richten sich an alle Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz, also auch an die Interessenvertretungen. Hier eine Zusammenfassung - verbunden mit Hinweisen zum betrieblichen (mitbestimmten) Vorgehen.

Arbeitsschutz zuerst

Zunächst muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (auch weiterhin) prüfen, wie der Infektionsschutz am besten zu regeln ist und er hat wirksame Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu ergreifen: Erst wenn die technischen Maßnahmen ausgeschöpft sind (Trennwände, Hygienevorschriften, Luftreinigung etc.), kann er organisatorische Maßnahmen einführen: etwa die geringere Belegung von Räumen, das Lüften und Abstandhalten; erst zuletzt sind persönliche Maßnahmen wie das Tragen der Atemschutzmaske denkbar.

Bei den Arbeitsschutzmaßnahmen sollte generell das Infektionsrisiko besonders beachtet werden. Gemäß internationaler Empfehlungen sind Arbeitsplätze nach der spezifischen Gefährdung in vier Risikogruppen einzuteilen: von Gruppe eins mit geringer Gefährdung (Einzelarbeitsplatz im Homeoffice oder im Ein-Personen-Büro, kaum/wenige Kontakte) bis hin zur Gruppe vier mit einer sehr hohen Gefährdungen (Tätigkeit im Gesundheitswesen, mit pflegerischen Aufgaben, potenziell Umgang mit Infizierten). Auch Beschäftigte mit Kundenkontakten sind wirksam zu schützen. Die vier Gruppen sind in der BMAS-Empfehlung übersichtlich skizziert.

Praxis: Schutz vulnerabler Gruppen

Generell gilt laut BMAS: »Beschäftigte sind auch im Zusammenhang mit dem SARS-Cov-2-Virus nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Vorerkrankungen mitzuteilen.« Das gebieten der Schutz sensibler Gesundheitsdaten und die Verhinderung krankheitsbedingter Kündigungen. Doch in Unkenntnis der Risiken für einen schweren Infektionsverlauf kann niemand Maßnahmen ergreifen. Was ist zu tun?

Voraussetzung zunächst: Die Gefährdungsbeurteilung ist aktualisiert und angepasst, die Unterweisung wurde darauf abgestimmt, erforderliche Schutzmaßnahmen sind umgesetzt.

Anlaufstelle einrichten

Wer sich dann noch immer unsicher fühlt und Fragen hat, kann sich im Betrieb als (möglicherweise) besonders schutzbedürftige Person an eine Stelle wenden, die Anonymität zusichert und allen in der Belegschaft bekannt gemacht wird. Dies könnte die Schwerbehindertenvertretung (SBV) sein, wenn sie einwilligt und über ausreichend Ressourcen verfügt. Sie kennt sich aus im Gesundheitsdatenschutz und einer sensiblen, individuellen Beratung (vor-)erkrankter Personen. Bei Bedarf kann die SBV die Betriebsmedizin hinzuziehen.

Lesetipp: Bundesarbeitsministerium (Stand 12/2021): Arbeitsmedizin - Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Arbeitsmedizinische Empfehlung (Dezember 2021). Ausschuss für Arbeitsmedizin. PDF im Internet unter www.bmas.de.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Beate Eberhardt finden Sie in »Gute Arbeit« Ausgabe 9/2022.

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