Buchtipp

Das bietet die aktuelle »Arbeits- und Sozialordnung«

28. März 2022
ASO
Quelle: Bund-Verlag

Im Bund-Verlag ist jetzt die aktuelle, 47. Auflage der »Arbeits- und Sozialordnung« erschienen. Was waren die wichtigsten Neuregelungen im vergangenen Jahr? Warum ist die Arbeits- und Sozialordnung für Betriebsräte unverzichtbar? Wie ist die Arbeitsteilung zwischen der Print- und der Online-Ausgabe? Antworten gibt Prof. Dr. Olaf Deinert im Interview.

Was waren die wichtigsten Neuregelungen im vergangenen Jahr?

Es hat – wie in jedem Jahr – wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen gegeben. Neben sozialrechtlichen Bestimmungen wie der Flexibilisierung des Elterngeldbezugs hat beispielsweise das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) im Zuge des Teilhabestärkungsgesetzes eine wichtige Ergänzung dadurch erhalten, dass betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Vertrauensperson hinzuziehen können. Etliche Corona-Maßnahmen mit vorübergehenden Erleichterungen, aber auch besonderen Pflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Bezieher von Sozialleistungen wurden über den Jahreswechsel hinweg bis in den März hinein verlängert. Gerade gibt es weitere Verlängerungen, die allerdings die Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung erheblich abmildern. Die wohl wichtigste Neuregelung war aber sicher das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Hier hat es zahlreiche Veränderungen im Betriebsverfassungsrecht gegeben.

Warum ist die »Arbeits- und Sozialordnung« in ihrer mittlerweile 47. Auflage für Betriebsräte nach wie vor unverzichtbar?

Ebenso wenig wie wir einen Kalender vom letzten Jahr verwenden sollten oder die Zeitung von gestern lesen, sollten wir ein Gesetz, das veraltet ist, bemühen. Denn dann laufen wir Gefahr, die Rechtslage falsch einzuschätzen und Fehler zu machen oder Chancen nicht zu nutzen. Wer beispielsweise § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung vor Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes liest, stellt unter Umständen fest, dass kein Sonderkündigungsschutz gegen die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung im Vorfeld der Betriebsratswahlen zu bekommen sei, weil etwa davon ausgegangen wird, dass nur drei Wahlinitiatorinnen und Wahlinitiatoren geschützt sind, obwohl die Zahl inzwischen auf sechs angehoben wurde. Wenn die Kündigung nicht angegriffen wird, endet das Arbeitsverhältnis, obwohl erfolgreich hätte Kündigungsschutzklage erhoben werden können. Ein weiteres Beispiel: Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zum bEM war bis Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes nicht möglich. Wer von der Gesetzesänderung nicht weiß, kann von ihren Vorteilen keinen Gebrauch machen.

Dabei steckt der Teufel oft im Detail. Es sind ja nicht nur die schon genannten »großen« Gesetzesänderungen, die die Rechtslage verändern, sondern auch eine ganze Reihe kleinerer Änderungen. Nur damit Sie sich einmal klar machen, was so innerhalb eines Jahres passiert: das Bundesgesetzblatt hatte im vergangenen Jahr weit über 5000 Seiten mit neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen – natürlich nicht nur im Arbeits- und Sozialrecht, aber zu einem guten Teil eben auch.

Hinzukommt ein Weiteres: Die bloße Lektüre eines Gesetzestextes erlaubt nicht immer eine sichere Beurteilung der Rechtslage. Vieles wird erst verständlich durch Kenntnis der Rechtsprechung, aber auch durch viele andere Informationen, etwa darüber, wie die Praxis bestimmte Dinge handhabt oder wie ein Gesetz sich historisch entwickelt hat. Der bloße Blick ins Gesetz allein zeigt beispielsweise nicht, dass die Arbeitnehmerhaftung durch Richterrecht eingeschränkt wurde. All diese – notwendigen – Informationen stecken in den Einleitungen zu den jeweiligen Gesetzestexten. Sie erlauben nicht nur eine Orientierung in unbekannten Rechtsgebieten, sondern verschaffen auch alle erforderlichen Kenntnisse, die durch bloße Gesetzeslektüre nicht zu bekommen sind.

Print? Online? Oder beides? Wie ist die Arbeitsteilung zwischen der Print- und der Online-Ausgabe?

Beides hat Vorteile und ich persönlich nutze auch beide Vorteile in meiner täglichen Arbeit als Jurist. Ein Rechtsproblem lässt sich selten mit nur einem Paragrafen lösen. Der Wechselblick zwischen zwei Gesetzesnormen ist dabei immer wieder erforderlich. Denken Sie etwa an den Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Hier müssen § 15 KSchG und § 103 BetrVG gleichermaßen im Blick behalten werden. Das lässt sich meines Erachtens kaum besser als durch zwei Stifte zwischen den Seiten und Umklappen lösen. Das ist aber sicher auch eine Frage der individuellen Einschätzung. Ich persönlich lese lieber in einem Buch aus Papier als am Bildschirm. Printausgaben können allerdings nur begrenzte Mengen Papier aufnehmen. Daher ist es notwendig, an der einen oder anderen Stelle auf den Abdruck selten benötigter Gesetzesvorschriften zu verzichten. In der Onlineversion, die ja allen Leserinnen und Lesern der Arbeits- und Sozialordnung zur Verfügung steht, gibt es insoweit keine Grenzen. Hier finde ich dann auch die sehr selten benötigten Bestimmungen. Ein besonderer Vorteil der Onlineversion liegt meines Erachtens aber vor allem in der »Verlinkung« in den Einleitungen: Ein Klick auf eine zitierte Rechtsvorschrift oder Gerichtsentscheidung führt mich genau an die zitierte Stelle und ich kann dort weiterlesen – oder wieder zurückklicken.

Jetzt die aktuelle »Arbeits- und Sozialordnung« bestellen!

Der Interviewpartner:

Dr. Olaf Deinert ist Professor an der Universität Göttingen und Mitautor der Gesetzessammlung »Arbeits- und Sozialrecht«, bekannt auch als »Der Kittner«.

© bund-verlag.de (schü)

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