Ausbildung

Das sollten Azubis wissen

07. August 2018 Ausbildung, JAV
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Quelle: Kzenon_Dollarphotoclub

Am 1. August hat für viele Jugendliche und junge Erwachsene ein neuer Lebensabschnitt begonnen: der Start ihrer Ausbildung. Den Berufseinsteigern stellen sich viele Fragen – auch zum Vertrag oder der Dauer des Urlaubs. Wir sagen, was sie wissen sollten.

»Sinnvoll ist auf jeden Fall, sich schon vor Ausbildungsbeginn mit seinen Rechten und Pflichten zu beschäftigen«, sagt Daniel Gimpel, Ausbildungsexperte der DGB-Jugend. Hilfe und Tipps bietet das Online-Beratungstool »Dr. Azubi« des DGB. Zudem startet in den nächsten Tagen die Berufsschultour der DGB-Jugend – Gewerkschaftsvertreter geben in den Schulen Auskunft zum Thema Ausbildung.

An erster Stelle steht der Ausbildungsvertrag, der vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen sein muss und die Rechte und Pflichten der Azubis regelt. Wichtige Punkte: Die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung.

Bei Unklarheiten Interessenvertreter kontaktieren

Für viele junge Menschen flattert mit dem Start der Ausbildung auch die erste Lohnabrechnung ins Haus. Wichtig zu wissen: Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein. Das ist laut DGB in einer dualen Ausbildung bei mindestens 80 Prozent der regulären Vergütung der Fall, in einer überbetrieblichen Ausbildung bei 55 Prozent. Für viele Azubis sind die Vergütungen in Tarifverträgen festgelegt. Es lohnt sich, sofern vorhanden, JAV-Vertreter oder Betriebs- und Personalräte anzusprechen oder die zuständige Gewerkschaft zu kontaktieren, falls Fragen zum Thema Ausbildung auftreten.

Wichtig: Die nächsten regulären JAV-Wahlen finden im Oktober und November 2018 statt. Wahlberechtigt sind sowohl alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als auch diejenigen, die ihre Berufsausbildung absolvieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit eine JAV gewählt werden kann, muss im Betrieb bereits ein Betriebsrat existieren und in der Regel müssen mindestens fünf Wahlberechtigte dort beschäftigt sein. Wählbar sind Beschäftigte bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. 

Bis maximal vier Monate sind Auszubildende in der Probezeit – hier beschnuppern sich die Parteien und können ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich kündigen. Azubis sollten das laut DGB nur tun, wenn sie eine andere Ausbildungsstelle gefunden haben.  

Immer wieder stellt sich auch die Frage nach der Arbeitszeit und der Pflicht, Überstunden zu machen. Generell gilt: Üblicherweise sollten Azubis keine Überstunden machen. Wenn solche aus betrieblichen Gründen doch anfallen, müssen sie vergütet oder in Freizeit abgegolten werden. Außerdem sind das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten und die dort geregelten Höchtsarbeitszeiten. So dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Eine Beschäftigung am Sonntag ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige dürfen etwa in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Natürlich steht Azubis auch Urlaub zu, wie viel, finden sie im Ausbildungsvertrag. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden. Die Dauer des Urlaubs richtet sich auch nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz, ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Den Urlaubsantrag sollten Azubis schriftlich stellen, der Arbeitgeber muss laut DGB innerhalb eines Monats reagieren. Wichtig: Die Regelung im Ausbildungsvertrag, dass der Urlaub während der Berufsschulferien genommen werden muss, ist rechtens – das soll verhindern, das wichtige Unterrichtsinhalte verpasst werden.

Da oftmals die Ausbildungsvergütung überschaubar ist und bei vielen Auszubildenden das Geld knapp, gibt es staatliche Hilfen: Bei der Arbeitsagentur kann Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden. Und Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn der Azubi nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen die Eltern ihm das Kindergeld auszahlen, so der DGB.

© bund-verlag.de (mst)

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