Arbeitsschutz

Dem digitalen Stress begegnen

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Quelle: © diego cervo / Foto Dollar Club

Automatisierung macht zwar auf den ersten Blick vieles leichter. Gleichzeitig verdichten sich aber die Arbeitsmenge und alle Anforderungen, wodurch Stress und Druck auf die Beschäftigten steigen. Wie der psychische Druck im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu messen und beurteilen ist, zeigen Cornelia Danigel und Sabine Heegner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2019.

Psychische Überforderungen stellen ein hohes Gesundheitsrisiko dar. Der Gesetzgeber fordert im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, diese psychischen Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Im Oktober 2013 wurde dazu der Begriff der psychischen Belastungen in den § 5 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aufgenommen.

Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat

Bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nicht allein das Sagen: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt dem Betriebsrat im Arbeits- und Gesundheitsschutz Mitbestimmungs- und Initiativrechte ein und das mit umfassenden Handlungsmöglichkeiten. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ist eine zentrale Aufgabe des Betriebsrats mit dem obersten Ziel, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu verbessern. Doch bei der Umsetzung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung – also physisch und psychisch – ist in den meisten Betrieben noch viel Luft nach oben. In Anbetracht zunehmender Arbeitsintensivierung auch bedingt durch die Digitalisierung wird es nun endlich Zeit, dass Betriebsräte handeln und aktiv werden.

Rechtliche Ansatzpunkte und Möglichkeiten der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG für jeden Betrieb verlangt, aber die Ausgestaltung nicht regelt. Hier geht es nur im Schulterschluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat: Grundlage für die Mitbestimmung bildet der § 87 Abs. 1 Nr. 7 des BetrVG. Der Arbeitgeber begeht eine Pflichtverletzung, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird. Eine Besonderheit bildet in diesem Zusammenhang das Initiativrecht. Der Betriebsrat kann von sich aus die Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb anregen.

Wichtig dabei ist, dass das Gremium an einem Strang zieht. Wie Gremiumsmitglieder für das Thema begeistert werden, welche Handlungsfelder in der Gefährdungsbeurteilung unbedingt aufgenommen werden müssen und wie Beschäftigte bei der Gefährdungsbeurteilung mitgenommen werden können, erfahren Sie im Beitrag »Psychische Gefährdungen beurteilen«, in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2019 ab Seite 10.

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