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Der »Bulle« und der Löwe: Polizist darf Tattoo tragen

17. September 2018 Verwaltung, Beamter
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Quelle: www.pixabay.com/de

Tätowierungen sind angesagt, schätzungsweise jeder vierte Deutsche trägt inzwischen den Körperschmuck. Aber der Trend ist nicht überall gerne gesehen, zum Beispiel bei Polizeibewerbern. Als Ablehnungsgrund reicht ein Löwenkopf auf dem Arm dennoch nicht aus, wie ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen zeigt.

Ein Mann aus Mühlheim hatte sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 beworben. Die Innenseite seines linken Unterarms ziert ein Löwenkopf-Tattoo mit einer Größe von 20 cm x 14 cm.

Das zuständige Landesamt hatte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Klägers abgelehnt, weil sich die Tätowierung - beim Tragen der Sommeruniform - im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei.

Einschränkungen nur per Gesetz

Diese Begründung lies das OVG wie bereits das VG nicht gelten. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ein Erlass der Verwaltung genüge nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, Eignungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst festzulegen, wenn sie in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (12.09.2018)
Aktenzeichen 6 A 2272/18

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