Entgeltumwandlung

Dienstfahrrad darf nicht zur Leasingfalle werden

04. Dezember 2019
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Dienstfahrräder sind sehr gefragt, aber noch kein Standard in Betrieben. Daher sind auch die Regelungen oft noch unausgereift. Rechtswidrig sind z. B. Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Leasingraten für ein Dienstrad auf einen Arbeitnehmer abwälzen kann, wenn dieser Krankengeld bezieht. Von Bettina Krämer.

Darum geht es:

Eine Arbeitnehmerin erhielt vom Arbeitgeber zwei Dienstfahrräder (für sich und ihren Ehegatten) für 36 Monate zur Nutzung. Als Gegenleistung verzichtete sie auf einen Teil ihres Lohns in Höhe der Leasingraten.

Zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmerin und Leasinggeber bestand ein dreiseitiger Vertrag. Nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  war der Arbeitgeber berechtigt, bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder für Zeiträume ohne Lohnbezug das Dienstrad zurückzufordern. Macht der Arbeitgeber davon  keinen Gebrauch, war die Arbeitnehmerin verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten zu übernehmen.

Die Arbeitnehmerin erkrankte für längere Zeit. Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall konnte der Arbeitgeber keinen Lohn mehr einbehalten, weil die Arbeitnehmerin Krankengeld erhielt. Daher forderte der Arbeitgeber die sie auf, die Leasingraten zu übernehmen. Als sie sich weigerte, erhob der Arbeitgeber Klage auf Zahlung der Leasingraten.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück wies die Klage ab. Die Klausel in den AGB, die ermöglicht, in Zeiten ohne Lohnbezug die Leasingraten auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, sei intransparent und wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Gericht befand die Klausel zum einen als intransparent (§ 305c Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, bei Wegfall der Vergütung die Leasingraten zu übernehmen, war in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert.

Unangemessene Benachteiligung

Nach rechtlicher Einschätzung der Richter stellt die Vertragsklausel zudem eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar (§ 307 BGB). Sie fanden es mit dem Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vereinbar, dass der Arbeitgeber das Dienstrad nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordern darf. Das Dienstrad ist Teil des (Sach-) Bezuges.

Daher muss der Arbeitnehmer bei Krankheit aber gerade nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber darüber hinaus auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf ihn abwälzt. Fazit: Verlangt der Arbeitgeber das Fahrrad nicht heraus, hat er nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin. Dies hielten die Richter für unangemessen.

Praxishinweise:

Auf Steuerpflichten achten!

Dienstfahrräder sind »schwer im Kommen« aber noch kein Standard in Betrieben. Daher sind auch die Regelungen teilweise sehr unausgereift. Zu beachten sind zum einen steuerliche Fragen. So war in diesem Fall ein zweites Fahrrad für den Ehegatten mit geleast worden. In seiner Pressemitteilung führt das Gericht dazu aus: »Im Übrigen weist das Arbeitsgericht daraufhin, dass in der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z.B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.« Ein guter Rat ist daher, vorab auch den Steuerberater in Boot zu nehmen, damit hier keine Nachteile oder gar Strafbarkeiten entstehen.

Mitbestimmung

Stellt der Arbeitgeber im Rahmen eines Leasingvertrags Sachbezüge wie ein Dienstfahrrad zur Verfügung, stellt dies eine Entgeltumwandlung dar. Im vorliegenden Fall war dies nicht relevant, aber in der Praxis wichtig ist die Mitbestimmung des Betriebsrates an der Gestaltung solcher Vereinbarungen. Bei Entgeltumwandlungen zur Altersvorsorge sind die Rechte des Betriebsrats eingeschränkt (§ 1a Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Besteht kein Tarifvertrag oder enthält dieser eine Öffnungsklausel, sind Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Entgeltumwandlung/ Dienstfahrrad möglich, die den Arbeitgeber z.B. zu einer Angebotsverpflichtung zwingen können. 

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

ArbG Osnabrück (13.11.2019)
Aktenzeichen
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 4.12.2019.
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