Beamtenlaufbahn

Dienstliche Beurteilungen brauchen Gesetz als Basis

08. Juli 2021
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Die grundlegenden Vorgaben für dienstliche Beurteilungen von Beamt:innen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen in einem Gesetz geregelt sein. Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Das war der Fall

Eine Beamtin aus Rheinland-Pfalz hatte sich im März 2015 auf zwei Leitungsstellen ihres Dienstherrn beworben. In ihrer Leistungsbewertung erzielte sie die zweithöchste Bewertung B, was bedeutet: übertrifft die Anforderungen. Bei der Beurteilung der Befähigung wurde der Klägerin 15 Mal die zweithöchste der fünfstufigen Skala und zweimal die dritthöchste Bewertung zuerkannt. Die dienstliche Beurteilung weist weder ein Gesamturteil für die Befähigung noch ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbeurteilung und der Befähigung auf. Bei beiden Auswahlentscheidungen wurde die Klägerin nicht berücksichtigt. Die Konkurrentenstreitverfahren blieben erfolglos. Daraufhin richtete sich die Bewerberin gegen die Anlassbeurteilung – ohne Erfolg vor dem OVG.

Das sagt das Gericht

Das BVerwG hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des BVerwG erneut dienstlich zu beurteilen.

In Rheinland-Pfalz erfolgen dienstliche Beurteilungen gemäß Landesbeamtengesetz und der darauf gestützten Laufbahnverordnung aufgrund Vorgaben, die in Verwaltungsvorschriften geregelt sind. Das darf nicht sein, so das BVerwG. Denn das hat zur Folge, das in dem Bundesland zahlreiche unterschiedliche Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamt:innen bestehen, was rechtlich unzureichend ist.

Da dienstliche Beurteilungen Grundlage sind für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen, bedarf es für die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hat das System - Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen - sowie die Bildung eines Gesamturteils vorzugeben.

Weitere Einzelheiten, wie die zeitliche Abfolge von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der Beurteilungsmaßstab oder Vorgaben für die Vergabe Noten (Richtwerte), können Rechtsverordnungen überlassen bleiben.

Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz sei nur für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden.

Keine Beurteilung ohne Gesamtergebnis

Um als Grundlage für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG dienen zu können, müssen dienstliche Beurteilungen mit einem Gesamtergebnis abschließen. Denn an dieses Urteil knüpft die Auswahlentscheidung an. Eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung ist dafür entscheidend. Dabei sind die Kriterien aus Art. 33 Abs 2 GG, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, unbedingt als strikte Vorgaben für Gesetzgeber und Exekutive zu verstehen. Dementsprechend muss das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen. Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Anlassbeurteilung nicht, so das BVerwG.

Das muss der Personalrat wissen

Entscheidend ist, dass die maßgeblichen Vorgaben, die eine Auswahlentscheidung ermöglichen, per Gesetz geregelt sein müssen, und dass im Fokus einer  Beurteilung von Beamt:innen immer deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung stehen muss. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (07.07.2021)
Aktenzeichen BVerwG 2 C 2.21

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