Mitbestimmung

Dienststellenübergreifende Maßnahmen entscheidet der Gesamtpersonalrat

19. September 2022
betriebsrat-mitbestimmung-gruppe

Der Wechsel eines Beamten innerhalb des Polizeipräsidiums ist keine Abordnung, sondern eine Umsetzung. Hierbei ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, weil von der Maßnahme mehrere Dienststellen betroffen sind. Der Personalrat der abgebenden Stelle ist in diesen Fällen nicht zuständig.

Das war der Fall

Der Personalrat und der Gesamtpersonalrat des Polizeipräsidiums Brandenburg streiten um die Zuständigkeitsverteilung. Bei dem Präsidium bestehen sieben örtliche Personalräte und ein Gesamtpersonalrat. Anlass für den Streit war die Abordnung eines Beamten zum Ministerium und die Umsetzung eines Beamten der Bereitschaftspolizei zur Polizeidirektion Ost. Bei diesen Maßnahmen beteiligte der Dienstherr lediglich den Gesamtpersonalrat. Den Personalrat der abgebenden Dienststelle hörte er nicht an. Das Verwaltungsgericht entschied, dass dem örtlichen Personalrat bei der Abordnung des Beamten ein Mitbestimmungsrecht zustand. Hinsichtlich des Umsetzungsfalls wies das Gericht den Antrag zurück. Hiergegen legte der Personalrat Beschwerde ein.

Das sagt das Gericht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und den Antrag ebenfalls abgelehnt. Die Zuständigkeitsverteilung sei in den §§ 75, 76 Personalvertretungsgesetz (PersVG) Brandenburg klar geregelt. Danach beteiligt die Dienststelle den örtlichen Personalrat bei Entscheidungen, zu denen sie befugt ist. Bei Abordnungen und Versetzungen sind die Personalräte der abgebenden und aufnehmenden Stelle zu beteiligen. Betrifft eine Angelegenheit mehrere Dienststellen, ist der Gesamtpersonalrat zuständig. Das entspreche dem Repräsentationsprinzip. Da hier mehrere Dienststellen betroffen waren, sei der Gesamtpersonalrat zuständig gewesen.

Keine Abordnung

Sein Beteiligungsrecht könne der Personalrat auch nicht auf eine Abordnung stützen. Eine Abordnung oder Versetzung liegt nur dann vor, wenn der betreffende Beamte die Dienststelle wechselt. Das hat das Gericht hier verneint, weil die Untergliederungen des Präsidiums keine Dienststellen seien.

Dienstrechtlicher Behördenbegriff

Ob eine Maßnahme eine Abordnung ist, richtet sich nach dem dienstrechtlichen Behördenbegriff. Damit ist nicht der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff des PersVG gemeint. Behörden im dienstrechtlichen Sinn sind Organisationseinheiten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen und ein gewisses Maß an Selbstständigkeit besitzen. Schon der Gesetzgeber stuft die Untereinheiten des Polizeipräsidiums nicht als Behörde ein. Behörde ist nach dem Gesetz nur das Präsidium selbst. Außerdem sind die Untereinheiten, so das Gericht, keine selbstständigen Organisationen, auch wenn sie einige beamtenrechtlichen Angelegenheiten selbst entscheiden dürften. Denn das sei in größeren Behörden so üblich und deshalb kein Hinweis auf eine Behördeneigenschaft.

Praxishinweis

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG 16.06.2000 - 6 P 6.99), dass bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen auch der Personalrat der aufnehmenden Stelle zu beteiligen ist. Die Frage, ob auch der Personalrat der abgebenden Stelle ein Beteiligungsrecht hat, ist höchstrichterlich hingegen noch nicht geklärt.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

OVG Berlin-Brandenburg (27.07.2022)
Aktenzeichen 61 PV 3/21
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