Personalratsarbeit

Dienstwaffen unterliegen in Berlin der Mitbestimmung

06. Dezember 2021 Personalrat, Mitbestimmung
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Bei Schusswaffen und Zubehör für den Polizeivollzugsdienst im Land Berlin redet der Personalrat mit. Für die Beschaffung der Einsatzausrüstung besteht laut Berliner Personalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt.

Die Polizeipräsidentin des Landes Berlin hatte im Rahmen der Beschaffung von Schusswaffen und für den Einsatz notwendigen Zubehörs die Durchführung des vom Personalrat beantragten Mitbestimmungsverfahrens im Sinne des PersVG BE abgelehnt. Begründung: Die Beschaffung dieser Gegenstände beruhe vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten, die nicht in den Bereich des Mitbestimmungsrechts fielen.

Gesamtpersonalrat sieht Mitbestimmungsrecht verletzt

Der Gesamtpersonalrat interpretierte die Beschaffung der Gegenstände als eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze. Sein auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts gerichteter Antrag hatte vor dem VG Berlin Erfolg. Das OVG hatte diese Entscheidung geändert und den Antrag zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtpersonalrats hat das BVerwG die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurten erfüllt laut BVerwG den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE. Vom Begriff des Arbeitsplatzes erfasst seien auch mobile Arbeitsplätze im Freien. Als Gestaltung sei die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung zu verstehen. Dazu gehöre auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung, sofern sie objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der dort eingesetzten Beschäftigten zu beeinflussen.

Zu dieser Gestaltung der Arbeitsbedingungen gehört laut BVerwG auch die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben. Denn Zweck des Mitbestimmungsrechts sei es, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die – wie hier die Ausrüstungsgegenstände – den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen.

Dass die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betreffe und sich damit darauf auswirke, ob und in welcher Weise die Polizei ihre Aufgaben erfüllt, beeinträchtige nicht das Mitbestimmungsrecht. Denn die Entscheidung über die Beschaffung der Waffen und des Zubehörs weise auch einen innerdienstlichen Charakter auf und unterliege im Übrigen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG BE dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde, so das BVerwG.

Pressemitteilung Nr. 75/2021 vom 25.11.2021

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Quelle

BVerwG (25.11.2021)
Aktenzeichen BVerwG 5 P 7.20