Ausbildung

Eine Sechs für sächsische Kopfnoten

08. Oktober 2019 Schule, Ausbildung, Bewerbung
Klassenzimmer, Schule
Quelle: pixabay

»Betragen«, »Fleiß«, »Ordnung« - in Sachsen bekommen Schüler Kopfnoten, also solche Noten, bei denen es nicht um die Leistung in Schulfächern geht. Das VG Dresden hält das nicht nur für rechtswidrig, sondern auch für einen möglichen Nachteil bei der Jobsuche.

Geklagt hatte ein Schüler, in dessen Jahreszeugnis der 9. Klasse und Halbjahreszeugnis der 10. Klasse Kopfnoten ausgewiesen waren. Das Gericht hatte die Kopfnoten bereits im Eilverfahren für rechtswidrig erachtet und diese Rechtsauffassung nun im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Kopfnoten können Chancen mindern

Zwar habe der Schüler bereits einen Ausbildungsplatz gefunden. Dennoch konnte das VG über die Frage der Kopfnoten entscheiden. Denn die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet würden, greife in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und damit erheblich in Grundrechte ein. Der Sachverhalt habe daher in einem Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung überprüft werden müssen.

Gesetzliche Verankerung nötig

Das VG Dresden betont, dass Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzvergabe relevant sind, nur dann zulässig sind, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im Schulgesetz trifft. Das sei bisher nicht der Fall – sächsische Kopfnoten in den entsprechenden Zeugnissen daher nicht zulässig.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Dresden (05.09.2019)
Aktenzeichen 5 K 1561/18
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