Antidiskriminierungsrecht

Entlassung wegen Schwerhörigkeit verstößt gegen Europarecht

03. August 2021
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Quelle: © Sven Hoppe / Foto Dollar Club

Eine Verordnung in Estland, nach der Strafvollzugsbeamte ein bestimmtes Mindesthörvermögen aufweisen müssen, wobei die Verwendung von Hilfsmitteln wie Hörgeräten bei der Beurteilung des Hörvermögens nicht gestattet ist, verstößt nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen die EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie.

Darum geht es

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mehr als 14 Jahre als Strafvollzugsbeamter zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten beschäftigt. Dann wurde er wegen schlechten Hörvermögens aufgrund einer neuen Verordnung entlassen, die u. a. Mindestschwellen für das Hörvermögen von Strafvollzugsbeamten vorsah und die Verwendung von korrigierenden Hilfsmitteln bei der Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestattete. Er klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung und Entschädigung.

In erster Instanz verlor er. Das zweitinstanzliche Berufungsgericht in Tartu (zweitgrößte Stadt Estlands – Red.) stellte die Rechtswidrigkeit der Entlassungsentscheidung fest und verurteilte die Strafvollzugsanstalt Tartu zur Zahlung einer Entschädigung. Dieses Gericht entschied auch, ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung beim Staatsgerichtshof von Estland einzuleiten.

Da dieser feststellte, dass sich die Pflicht, Personen mit Behinderung genauso wie andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, und ohne Diskriminierung zu behandeln, nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Unionsrecht ergebe, beschloss er, den Gerichtshof zu befragen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) einer nationalen Regelung wie der Verordnung entgegenstehen.

Die Begründung des EuGH

Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründet, die unmittelbar auf einer Behinderung beruht. Zwar ist das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Haftanstalten zu gewährleisten, ein rechtmäßiger Zweck im Sinne der Richtlinie, und ordnungsgemäßes Hören ist für den Beruf des Strafvollzugsbeamten wichtig.

"Kohärente und systematische Weise"

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber eine Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Daran aber fehlt es hier, denn während die Einhaltung der von der Verordnung festgelegten Mindesthörschwellen beurteilt wird, ohne dass der betreffende Strafvollzugsbeamte die Möglichkeit hat, bei dieser Gelegenheit eine Hörhilfe zu verwenden, kann der Beamte bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften, die die Verordnung im Bereich des Sehvermögens vorsieht, auf Sehhilfen wie Kontaktlinsen oder Brillen zurückgreifen. Das Tragen, der Verlust oder die Verschlechterung von Sehhilfen kann jedoch ebenfalls die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen oder Gefahren für den Strafvollzugsbeamten begründen, die denen vergleichbar sind, die sich aus der Verwendung, dem Verlust oder der Verschlechterung von Hörhilfen ergeben.

Fehlende Erforderlichkeit

Der EuGH vermisst also Kohärenz und Systematik. Er stellt aber auch die Erforderlichkeit der Regelung in ihrer ganzen Strenge in Frage. Denn die Mindesthörschwelle gilt für alle Strafvollzugsbeamten ohne Ausnahme unabhängig von der Einrichtung, in der sie verwendet werden, oder der von ihnen besetzten Stelle. Außerdem erlaubt die Verordnung keine individuelle Beurteilung der Fähigkeit des Strafvollzugsbeamten, die wesentlichen Aufgaben dieses Berufs trotz seiner Hörschwäche zu erfüllen. Es gibt im Strafvollzug ja auch Aufgaben, wie etwa die Überwachung von Kontroll- und Signaleinrichtungen, ohne häufige Kontakte mit den Gefangenen. Außerdem berücksichtigt die Verordnung nicht, dass die Hörschwäche mit Hörhilfen korrigiert werden kann, die miniaturisiert, im Ohr oder sogar unter einem Helm getragen werden können.

Der EuGH weist auch darauf hin, dass der Arbeitgeber nach Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Lichte ihrer Erwägungsgründe 20 und 21 und auch nach dem auch für die EU geltenden Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Behinderten den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Dadurch, dass die Verordnung Mindesthörschwellen vorsieht, deren Nichterreichen einen medizinischen Hinderungsgrund darstellt, der der Ausübung der Aufgaben von Strafvollzugsbeamten absolut entgegensteht, ohne die Prüfung zu gestatten, ob dieser Beamte in der Lage ist, seine Aufgaben – gegebenenfalls nachdem angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 getroffen wurden – zu erfüllen, scheint sie ein Erfordernis aufgestellt zu haben, das über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erforderlich ist; dies zu überprüfen, so der EuGH, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Reichweite des Urteils

Laut ihrem Erwägungsgrund 18 darf mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können. Nach ihrem Art. 2 Abs. 5 berührt sie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Trotz dieser Klauseln scheiterte die estnische Verordnung an der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Diese beschränkt sich nicht auf den öffentlichen Dienst. Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen.

Autor:

Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand

Quelle

EuGH (15.07.2021)
Aktenzeichen C‑795/19, Tartu Vangla
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