Beschäftigungssicherung

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis 31.12. verlängert

16. September 2021
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Quelle: © eyetronic / Foto Dollar Club

Bis zum Ende des Jahres erhalten Betriebe weiterhin erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber wird verlängert. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.

»Dank der Kurzarbeit hat sich der Arbeitsmarkt als robust erwiesen. Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben sich zwischenzeitlich erholt, damit ist auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit deutlich gesunken. Das Infektionsgeschehen ist jedoch weiterhin unsicher. Mit der vorliegenden Verordnung wollen wir daher dafür sorgen, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum Jahresende trägt und Arbeitsplätze sichert« sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

Die langanhaltende Pandemie setze viele Betriebe finanziell stark unter Druck. Die Unternehmen sollen deswegen bis Ende des Jahres Entlastungen bei den Lohnnebenkosten erhalten, ebenso und Planungssicherheit durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, so der Minister.

Stichtag wurde abgeschafft

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021:

  • die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und
  • die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Grundlage der Verordnung ist das »Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit« Das Instrument der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Damit stellen soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal 2021 stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle:

BMAS, Pressemitteilung vom 15.9.2021

 

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