Rentenversicherung

Rente für Verzicht aufs Auto - bei Wegeunfähigkeit

21. Juni 2022
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Quelle: Pixabay.com/de - Bild von Reinhard Thrainer

Schafft eine wegeunfähige Versicherte ihren Pkw ab, hat sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM). Für die Wegeunfähigkeit kommt es allein auf die Beförderungsmöglichkeiten an, die dem Versicherten tatsächlich zur Verfügung stehen - so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Darum geht es

Ein Versicherter hat u.a. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI), wenn er nicht mehr wegefähig ist. Dies setzt voraus, dass er nicht viermal am Tag Wegstrecken von über 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.

Die wegeunfähige Klägerin begehrte vergeblich von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verfügte über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw, den sie während des späteren Klageverfahrens abschaffte. Das Sozialgericht Köln gab ihrer Klage statt.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen.

Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität sei Teil des versicherten Risikos. Es habe sich infolge der gesundheitlichen (Geh-)Einschränkungen in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Klägerin diese nicht mehr durch den jederzeitigen, tatsächlichen Zugriff auf einen ihr zur Verfügung stehenden Pkw zumutbar habe beseitigen können.

Klägerin durfte ihr Auto abschaffen

Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin sich wegen einer (subjektiv empfundenen) Fahrunsicherheit, technischen Umständen (beispielsweise Ablauf des TÜV) oder wirtschaftlichen Erwägungen entschieden habe, ihren Wagen zu verkaufen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, den Pkw zu behalten, um das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen.

Ein Ausschluss des Anspruchs lasse sich nicht begründen. Zwar stehe ein solcher Personen nicht zu, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hätten (§ 103 SGB VI).

Die Klägerin habe ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen aber nicht vorsätzlich herbeigeführt. Ihre weitgehend eingeschränkte Gehfähigkeit habe unverschuldet bestanden. Das Abschaffen ihres Pkw sei unabhängig davon keine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, weil sie auf diese Weise keine relevante gesundheitliche Einschränkung herbeigeführt habe.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist rechtskräftig. Die beklagte Rentenversicherung hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen (BSG - B 5 R 39/22 B -).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Nordrhein-Westfalen (08.10.2021)
Aktenzeichen L 4 R 1015/20
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.5.2022
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