Mutterschutz

EuGH: Mutterschaftsurlaub ist nicht für Väter

19. November 2020
Familie_1_63121859
Quelle: © Andy Dean / Foto Dollar Club

Es stellt keine Diskriminierung von Vätern dar, wenn ein Tarifvertrag einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub ausschließlich Frauen einräumt. Allerdings muss dieser Urlaub dem Schutz der Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und der Mutterschaft dienen – so der Europäische Gerichtshof.

Darum geht es

Ein in Frankreich geltender Tarifvertrag für das Personal der Sozialversicherungsträger sieht einen zusätzlichen Urlaub für Arbeitnehmerinnen vor, die ihr Kind selbst betreuen. Dieser Urlaub schließt sich an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub (in Frankreich 16 Wochen nach der Geburt) an. Dafür gibt es mehrere Optionen: eineinhalb Monate bei voller Bezahlung oder drei Monate bei halber Bezahlung. Zudem können Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, einen ein- bis zweijährigen unbezahlten Urlaub erhalten.

Ein bei einer französischen Krankenkasse beschäftigter Arbeitnehmer beantragte, ihm als Vater eines Kindes den gleichen Zusatzurlaub zu gewähren. Die Kasse lehnte dies ab. Die Gewerkschaft des Arbeitnehmers erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht Metz. Dieses legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar ist, den Zusatzurlaub allein Frauen vorzubehalten.

Das sagt der EuGH

Der EuGH entschied, dass ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub in einem nationalen Tarifvertrag ausschließlich Müttern vorbehalten werden darf. Dies sei mit der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG vom 5.7.2006) vereinbar.

Allerdings weist der EuGH darauf hin, dass ein solcher Tarifvertrag einen Vater, der sein Kind erzieht, in der Tat ungleich gegenüber Frauen in derselben Situation behandelt. Damit dies mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar ist, müssen Bedingungen erfüllt sein:

  • Der zusätzliche Urlaub muss den Schutz der Mutter »hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und der Mutterschaft« bezwecken.
  • Eine solche Regelung muss also den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau nach einer Entbindung sowie die besondere Beziehung zu ihrem Kind im Anschluss daran gewährleisten.
  • Sollte der im Tarifvertrag vorgesehene Urlaub für Frauen allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil gelten, läge eine unmittelbare Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer vor, die auch Väter sind.
  • Der EuGH fügt noch hinzu, dass es nicht genügt, dass der Zusatzurlaub sich unmittelbar an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub anschließt. Der bezweckte Schutz der Frau muss sich aus dem Tarifvertrag ergeben.

Ob der hier umstrittene Tarifvertrag diese Bedingungen erfüllt, muss das französische Arbeitsgericht Metz nun im weiteren Verfahren prüfen.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil des EuGHs ist nicht direkt auf die Situation in Deutschland anwendbar, weil hier das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für Mütter und Väter gleichermaßen Ansprüche auf Elternzeit schafft. In Frankreich ist der gesetzliche Vaterschaftsurlaub (congé de paternité) rechtlich noch anders ausgestaltet und deutlich kürzer als der für Mütter (congé de maternité).

Für das Arbeitsrecht in Deutschland ist aber die Feststellung wichtig, dass Beschäftigte auch in ihrer Eigenschaft als Mütter und Väter nur ungleich behandelt werden dürfen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt – ansonsten können sie auf Gleichbehandlung klagen. Die vom EuGH als Maßstab genannte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie gilt auch in Deutschland und liegt unter anderem dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugrunde.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

EuGH (18.11.2020)
Aktenzeichen C-463/19
EuGH, Pressemitteilung vom 18.11.2020.
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -
Bettina Graue
Basiskommentar zum MuSchG
34,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille