Schadensersatz

EU-Gericht geht gegen Mobbing vor

19. Juli 2018 Mobbing
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Quelle: © Gernot Krautberger / Foto Dollar Club

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat zwei Opfern von Mobbing je 10.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Die Richter haben auchi klargestellt, wie Mobbing zu definieren ist und warum in beiden Fällen Vorgesetzte zu weit gegangen sind.

In beiden Fällen gaben die Betroffenen an, von ihren Vorgesetzten beschimpft und geringschätzig behandelt worden zu sein und berichteten von einem aggressiven Auftreten der Vorgesetzten. Nach ergebnislosen internen Untersuchungen wandten sich die Betroffenen – eine Assistentin einer Europaabgeordneten und eine Referentin bei der Europäischen Investitionsbank - an das Gericht der Europäischen Union (EuG).

Das EuG ist ein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnetes Gericht. Es entscheidet in bestimmten Fällen als 1. Instanz, unter anderem bei arbeits- und sozialrechtlichen Klagen von Beschäftigten der EU-Organe.

EuG legt Mobbing-Definition vor

Das Gericht gab den Frauen Recht und bestätigte, dass die beiden Beschäftigten Opfer von Mobbing waren. Es verurteilte das Parlament und die EIB, ihnen jeweils Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Der Begriff des Mobbings umfasse ein ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die vorsätzlich und nicht zufällig sind. Darüber hinaus müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

Bezüglich der Rechtssache T-275/17 stellt das Gericht klar, dass die Europaabgeordneten ungeachtet ihres Status als Mitglieder eines Organs verpflichtet sind, die Würde und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu wahren, was hier nicht der Fall war. Das Verhalten der Europaabgeordneten war offenbar missbräuchlich und könne »in keiner Weise als eine einem Mitglied eines Unionsorgans würdige Haltung angesehen werden«. Das herabwürdigende Verhalten könne auch nicht mit Spannungen zwischen den beiden Frauen begründet werden.

Falsche Definition von Mobbing

Was die Rechtssache T-377/17 angeht, stellt das Gericht zunächst fest, dass bei der internen Untersuchung eine falsche Mobbing-Definition zugrunde gelegt wurde. Es sei nämlich nicht erforderlich, dass sich die gleichen herabwürdigenden Verhaltensweisen wiederholten. Die EIB habe nicht geprüft, ob jede dem neuen Direktor zur Last gelegte Verhaltensweise in Verbindung mit den anderen objektiv eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens der Referentin nach sich ziehen konnte. Was die Verhaltensweisen angeht, die aus Sicht der EIB kein Mobbing begründen, stellt das Gericht somit fest, dass die EIB die jeweiligen Verhaltensweisen des neuen Direktors einer erneuten Prüfung unterziehen muss. Zudem sei eine dreijährige Bewährungszeit unangemessen – dann müsste zunächst erneute Mobbing-Vorwürfe erhoben werden, bevor Maßnahmen gegen den Vorgesetzten eingeleitet würden, das sei so nicht hinnehmbar. Zuletzt beanstandete der EuGH, dass die EIB dem Opfer eine Schweigeverpflichtung auferlegt hatte – auch das sei unangemessen, da die Betroffene dann beispielsweise vor nationelen Gerichten nicht wegen des Mobbings klagen könne.

© bund-verlag.de (mst) 

Quelle

EuG (1. Instanz) (13.07.2018)
Aktenzeichen T-275/17 und T-377/17
EuGH, Pressemitteilung vom 13.7.2018
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