Tarifvertrag

Feiertagszuschlag für Bäcker an Ostern und Pfingsten

24. April 2019
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Quelle: www.pixbay.com.de

Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage, aber hohe Feiertage im Sinne des Tarifvertrags der Backwarenindustrie Nordrhein-Westfalen. Daher haben Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von 200 Prozent – so das LAG Düsseldorf.

Der Arbeitnehmer war seit 1998 bei einem Unternehmen der Backwarenindustrie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot-und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot-und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung.

In § 4 MTV waren für die Arbeit an Sonntagen Zuschläge vorgesehen:

  • unter 3 Stunden 75 Prozent (1,75faches Entgelt je Stunde),
  • mehr als drei Stunden 50 Prozent (1,5-faches Entgelt je Stunde);
  • Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150 Prozent (2,5-faches Entgelt je Stunde);
  • Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten)200 Prozent (3-faches Entgelt je Stunde).

Bis einschließlich 2016 zahlte die Arbeitgeberin für Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in Höhe von 200 Prozent. Im Jahr 2017 informierte sie die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele.

Der Arbeitnehmer erhob Klage. Er verlangte für seinen Arbeitseinsatz am Ostersonntag 2017 eine weitere Feiertagsvergütung in Höhe von 282,56 Euro, die der Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in Höhe von 200 Prozent entspricht, sowie die Feststellung, dass die Arbeitgeberin Oster-und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200 Prozent Zuschlag zu vergüten habe.

Oster- und Pfingstsonntag sind »hohe Feiertage«

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg. Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags durch das LAG.

Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster-und Pfingstsonntag.

Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiert die hohen Feiertage u.a. als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster-und Pfingstsonntag. Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages für Arbeit an Oster-und Pfingstsonntagen.

Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt -insbesondere im Kreise der Familie -verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen.

Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise-wenn nicht sogar stärker -vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (22.02.2019)
Aktenzeichen 6 Sa 996/18
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.4.2019
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