Mitbestimmung

Mitbestimmen bei der Freigabe des Outlook-Kalenders?

16. November 2020
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Der Outlook-Gruppenkalender stellt eine technische Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dar und ist zur Überwachung der Nutzenden geeignet. Aber ist die Freigabe des Kalenders auch mitbestimmungspflichtig, wenn nur ein einzelner Beschäftigter betroffen ist?

Die Dienststellenleitung ordnete gegenüber einem Beschäftigten an, seiner unmittelbaren Fachvorgesetzten Zugriff auf seinen dienstlichen Terminkalender zu verschaffen. Derzeit sei zwar ein Zugriff auf den Terminkalender an sich möglich, jedoch könnten die genauen dienstlichen Termine nicht eingesehen werden, da nur »gebucht« erscheine. Ein Dienstkalender dürfe von Vorgesetzten grundsätzlich eingesehen werden. Der Personalrat forderte seine Mitbestimmung bei dieser Anordnung ein.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Personalrat recht: Er hat bei der Anordnung an einen Bediensteten, er habe seinen dienstlichen Outlook-Kalender gegenüber Fachvorgesetzten und der Dienststellenleitung freizugeben, nach § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG BaWü (entspricht § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) mitzubestimmen.

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Der Outlook-Gruppenkalender stellt eine technische Einrichtung dar, die dazu geeignet ist, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen: Der Zugriff auf die Kalenderfunkton in Outlook ermöglicht es, eine Auswertung der Leistungen im Hinblick auf die Koordination ihrer Termine und die Termindichte vorzunehmen.

Dem Mitbestimmungsrecht stehe auch nicht entgegen, dass die Anordnung vorliegend nur gegenüber einem einzelnen Bediensteten ergangen sei, denn der kollektive Bezug einer Maßnahme sei durch Auslegung des Mitbestimmungstatbestands zu ermitteln. Die Voraussetzungen für die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG seien auch dann gegeben, wenn durch die technische Überwachungseinrichtung nicht sämtliche Beschäftige der Dienststelle, sondern nur einzelne Aspekte des Verhaltens bestimmter Beschäftigter überwacht werden können (so bereits BVerwG 31.8.1988 – 6 P 35.85). Daher war vorliegend der kollektive Bezug gegeben.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Das Gericht stellt klar: Ein kollektiver Bezug im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG liegt auch dann vor, wenn sich eine Anordnung mit Überwachungstendenz leidglich auf einzelne Beschäftigte bezieht.

Dirk Lenders, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Lenders, Sankt Augustin.

(CT)

Quelle

VG Sigmaringen (28.07.2020)
Aktenzeichen PL 11 K 4795/18
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