Schwerbehindertenrecht

Fristen für die Pflichtanzeige und Ausgleichsabgabe verlängert

02. April 2020
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Mit Rücksicht auf die Corona-Pandemie können Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Dies teilt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations- und Inklusionsämter (BIH) mit.

Mit der Fristverlängerung wollen die BA und die Ämter Arbeitgeber unterstützen, die  aufgrund der Pandemie derzeit Schwierigkeiten haben, die Anzeige fristgerecht zu erstatten oder die Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX zu zahlen. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen werde dadurch nicht beeinträchtigt, betont die BIH auf ihrer Webseite.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Das bedeutet, dass die Bundesagentur bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird. Die Integrations- und Inklusionsämter werden für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben.

Im Gesetz angeordnet

  • Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX).
  • Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 SGB IX).
  • Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen (§ 160 SGB IX).

Hinweis

Als Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung können Sie Ihren Arbeitgeber auf die Fristverlängerung hinweisen. Stellen Sie aber bei Bedarf klar, dass es sich um eine einmalige Ausnahme wegen der aktuellen Krise handelt und sich dadurch gesetzlicher Schutz und Ansprüche der schwerbehinderten Menschen nicht verschlechtern.

Lesetipp

Mehr zur Ausgleichsabgabe lesen Sie z. B. im Beitrag »Die Ausgleichsabgabe« von Gilsbach/Schmalix in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 10/2017, Seite 7.

© bund-verlag.de (ck)

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