Mitbestimmung

Große Erwartungen: Koalition will Mitbestimmung ausbauen

13. Januar 2022
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Quelle: © apfelweile / Foto Dollar Club

Der Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Grünen für die Wahlperiode 2021-2025 verspricht auch mehrere wichtige Vorhaben im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung. Dabei sind Pläne für mehr digitale Rechte von Betriebsräten und Gewerkschaften. Zudem will die Regierung die Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz erweitern und bei Europäischen Gesellschaften ermöglichen, die einmal vereinbarte Mitbestimmung neu zu verhandeln.

Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP für die Wahlperiode 2021 - 2025 trägt den Titel »Mehr Fortschritt wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit«. Er ist online verfügbar bei den beteiligten politischen Parteien (www.spd.de, www.fdp.de und www.gruene.de).

Der Abschnitt "Mitbestimmung" (Seiten 71-72) verspricht in wenigen Sätzen bemerkenswert viel für die Wahlperiode:

Ausbau der digitalen Mitbestimmung

  • Wahlfreiheit: Betriebsräte sollen selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten.
  • Wahlprojekt: Bei den bevorstehenden Betriebsratswahlen sollen in einem Pilotprojekt Online-Betriebsratswahlen erprobt werden, natürlich »im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe«.
  • Zugang: Die Koalition will »ein zeitgemäßes Recht für Gewerkschaften« auf digitalen Zugang in die Betriebe, das ihren analogen Rechten entspricht.

Schutz von Mandatsträgern

Die »Behinderung der demokratischen Mitbestimmung« soll künftig als Offizialdelikt eingestuft werden. Das bedeutet, dass Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane, also z. B. Behinderungen der Betriebsratswahl oder das Behindern oder Stören der Arbeit von Betriebsräten und JAVen (§§ 119-121 BetrVG) künftig von Amts wegen verfolgt werden kann. Bisher wird diese Tat nur auf Antrag verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG).  

Kirchliche Arbeitnehmer

Die Koalition will gemeinsam mit den Kirchen prüfen, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht weiter angeglichen werden kann, wobei "verkündungsnahe Tätigkeiten" ausgenommen bleiben.

Europäische Gesellschaft (SE)

Wandelt sich ein deutsches Unternehmen in eine Europäische Aktiengesellschaft (lateinisch Societas Europaea, kurz SE) um, müssen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite den Stand der Mitbestimmung in einer Beteiligungsvereinbarung regeln.

Besonders von den Gewerkschaften wird dabei der "Einfriereffekt" kritisiert, denn die Mitbestimmung wird dann auf einem bestimmten Stand "eingefroren", eine Neuverhandlung, wenn die SE z. B. erheblich wächst oder sich anders strukturiert, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Hier verspricht die Ampel-Koalition Verbesserungen. Die  Bundesregierung werde sich dafür einsetzen, »dass die Unternehmensmitbestimmung weiterentwickelt wird, sodass es nicht mehr zur vollständigen Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften kommen kann«.

Drittelbeteiligung

Das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für die Mitbestimmung in Unternehmen bzw. Konzernen mit mehr als 500 und weniger als 2000 Arbeitnehmern. Diese müssen ihre Aufsichtsräte zu mindestens einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzen.

Bei mehr als 2000 Beschäftigten gilt das Mitbestimmungsgesetz, das eine paritätische Besetzung der Aufsichtsräte mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern vorsieht. Dabei gilt eine Konzernzurechnung, das heißt, es werden Beschäftigte mitgezählt, deren Unternehmen der Konzern faktisch beherrscht.

Im Drittelbeteiligungsgesetz wurden beherrschte Unternehmen bisher nur mitgezählt, wenn mit der Muttergesellschaft ein förmlicher Beherrschungsvertrag geschlossen wurde. Der Koalitionsvertrag will diese unterschiedliche Behandlung beenden: »Wir werden die Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen, sofern faktisch eine echte Beherrschung vorliegt.«

Eine solche Neuregelung könnte in Deutschland mehrere 1000 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen betreffen und dort zu einem Ausbau der Mitbestimmung führen.

© bund-verlag.de (ck)

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