Arbeitsschutz

Homeoffice – Endlich mehr Versicherungsschutz

21. Februar 2022 Homeoffice, Arbeitsunfall
Homeoffice

Wie schnell ist es passiert: Beim Gang zur Kaffeemaschine gestürzt und den Fuß verknackst. Oder beim Griff nach der Tasse den Kaffee über den Laptop gekippt. Was passiert, wenn sich Beschäftigte im Homeoffice verletzten oder das Eigentum des Arbeitgebers beschädigen: Was ist versichert, wer haftet wofür? Die aktuelle März-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« verrät es.

1. Was sind Arbeitsunfälle?

Der Begriff des Arbeitsunfalls wird im Sozialgesetzbuch (SGB) gesetzlich definiert. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 SGB VII). Das können Unfälle bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte sein, sogenannter Wegeunfall.

2. Wann liegt zuhause eine betriebliche (also versicherte) Tätigkeit vor? Und wann ist es privat?

Bei der Arbeit im Homeoffice lassen sich Berufs- und Privatleben nicht immer klar voneinander trennen. Passiert zuhause ein Unfall, sind Beschäftigte meist unsicher, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Das hängt davon ab, bei welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer einen Schaden erleidet. Steht diese in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben, ist der Arbeitnehmer auch zuhause versichert. Entscheidend ist die Absicht, mit welcher der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt. Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer mit der Zielrichtung vornimmt, betriebliche Aufgaben zu erledigen, sind versichert. Das Bundessozialgericht beschreibt das als »objektive Handlungstendenz«. Bereitet der Arbeitnehmer seinen häuslichen Arbeitsplatz für ein virtuelles Meeting vor und fällt dabei über das Internetkabel, handelt es sich daher um einen Arbeitsunfall. Hatte er jedoch vor, mit einem Verwandten zu skypen, ist die Tätigkeit privat und der Unfall gilt nicht als Arbeitsunfall.

3. Sind Wege im Homeoffice versichert, z. B. zur Toilette oder in die Küche?

Ja. Bis vor Kurzem war das allerdings noch nicht der Fall. Gesetzlich versichert waren bislang nur innerhäusliche Wege, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben standen. Mit dem neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 17.6.2021 hat der Gesetzgeber aber den Versicherungsschutz im Homeoffice erweitert und dem Schutz im Betrieb gleichgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII). Nunmehr ist auch der Weg zur Toilette oder in die Küche zur Nahrungsaufnahme von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (BSG 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R, siehe unten) auch nochmal klargestellt, dass auch der Weg zum Arbeitsplatz innerhalb des Hauses oder der Wohnung unfallversichert ist. Es handelt sich dann zwar nicht um einen Wegeunfall, da das Haus nicht verlassen wird. Es liegt aber ein versicherter Betriebsweg vor, wenn sich Beschäftigte in der Absicht, mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu beginnen, zu ihrem häuslichen Arbeitsplatz begeben.

 

Außerdem beantwortet die März-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« die folgenden Fragen zum neuen Versicherungsschutz:

4. Sind die Wege versichert, die nötig sind, um das Kind vor Beginn des Homeoffice in die Schule/Betreuung zu bringen?

5. Und bei Sachschäden? Haften Beschäftigte zum Beispiel, wenn Sie den Dienst-Laptop zuhause beschädigen?

6. Wer haftet, wenn Dritte (z. B. Kinder) den Laptop im Homeoffice kaputt machen?

7. Was kann und sollte eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung »Homeoffice« zum Versicherungsschutz regeln?

 

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© bund-verlag.de (fk)

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