Mitbestimmung

In Thüringen redet der Personalrat mehrere Wörtchen mit

06. September 2021 Personalrat
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Nach der Neufassung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes kommt dem Personalrat eine Allzuständigkeit zu: Er ist bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Meiningen klargestellt.

Das war der Fall

Im Verfahren ging es um die Frage, ob der Personalrat bei einer Verlängerung der Probezeit einer Polizeibeamtin mitzubestimmen habe. Die Polizeidirektion als Dienststelle hatte das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, welches das Innenministerium jedoch abgebrochen hatte.

Der Personalrat vertrat die Auffassung, dass er nach der Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes mitzubestimmen habe:  Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass der Personalrat bei allen personellen Maßnahmen, die einzelne Beschäftigte betreffen, mitbestimmt. Im Katalog des § 73 Abs. 2 ThürPersVG seien die Fälle der Mitbestimmung nur beispielhaft aufgezählt.

Das sagt das Gericht

Das VG Meiningen gab dem antragstellenden Personalrat Recht: Dieser ist bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen. Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung eine umfassende Allzuständigkeit des Personalrats geschaffen.

Gesetzgerberischer Wille zu beachten

Zwar könnten Passagen der Gesetzesbegründung zu § 73 ThürPersVG als Öffnung der Allzuständigkeit interpretiert werden, so wie es auch der Rechtsprechung des BVerwG zu Beispielkatalogen in Personalvertretungsgesetzen anderer Länder entsprechen würde, meint das VG Meiningen. Das würde bedeuten, dass andere als die im Katalog ausdrücklich aufgeführten Maßnahmen nur dann der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.

Diese Interpretation passe jedoch nicht zu dem Willen, der in den sonstigen Materialien zum Gesetz zum Ausdruck komme: Diesen könne gerade nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Zuständigkeit der Personalvertretungen auf die in den Beispielkatalogen aufgezählten Tatbestände zu beschränken, stellt das VG Meiningen klar.

Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Katalogtatbestände des § 73 ThürPersVG als Beispiele für personelle, soziale, organisatorische und innerdienstliche Maßnahmen im Sinne des Gesetzes dienen sollten und nicht als Beispiele für die Mitbestimmungsbedürftigkeit einer solchen Maßnahme, weswegen letztlich von einer Allzuständigkeit der Personalvertretungen auszugehen sei. Die Probezeitverlängerung unterlag daher der Mitbestimmung des Personalrats.

Das muss der Personalrat wissen

Entscheidend ist, dass der gesetzgeberische Wille nicht missachtet werden darf. Und der ist – wie vor dem VG Meiningen schon das VG Weimar (Az: 4E 315/21 und 4 E 397/21) festgestellt hatte – ganz klar auf eine Allzuständigkeit des Personalrats gerichtet. Das wurde in dem zu klärenden Fall missachtet und entsprach auch nicht den bisherigen Vorgaben der Landesregierung, wonach zu prüfen war, ob ein Sachverhalt in den Katalogen des §§ 72 Abs. 5 und 73 ThürPersVG ausdrücklich erwähnt wird oder eine Maßnahme mit einer ausdrücklich in § 73 ThürPersVG genannten Maßnahme in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten nach Art und Bedeutung vergleichbar ist. Diese Praxis ist aus Sicht des VG Meiningen nicht rechtens.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Meiningen (13.07.2021)
Aktenzeichen 3 P 74/21 Me
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