Amtszulage

Initiativrecht nie ohne Mitbestimmung

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Quelle: pixabay

Der Personalrat kann nur in den Themenbereichen ein Initiativrecht geltend machen, in denen er auch berechtigt ist mitzubestimmen. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz hinsichtlich einer Amtszulage für besonders herausgehobene JVA-Stellen klargestellt.

Das war der Fall

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geht es um die Frage, ob der Personalrat ein Initiativrecht hat, wenn eine Amtszulage für besonders herausgehobene Funktionen gewährt werden soll.

Der Personalrat wollte festgestellt wissen, dass die Dienststelle durch die Leiterin der JVA eine Liste mit Dienstposten, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Personalrat, zu erstellen habe, die im Sinne des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 für die Gewährung einer Amtszulage im Sinne des § 46 Abs. 1 LBesG in Frage kommen. Hintergrund ist die Möglichkeit für eine Zulage für herausgehobene Aufgaben innerhalb einer Besoldungsstufe. Das Ministerium hatte folgende Positionen als besonders herausgehoben eingestuft: Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie ihre ständigen Vertreter, Schichtleiter, Dienstplaner sowie Mitarbeiter in Verwaltungsabteilungen, deren Tätigkeit sich durch ihre besondere Bedeutung und Verantwortung auszeichnet sowie umfassende Fachkenntnisse und selbstständiges Arbeiten erfordert.

Der Personalrat, dessen Vorsitzender sich bereits mehrmals erfolglos auf einen der genannten Dienstposten beworben hatte, vertrat die Ansicht, dass die Festlegung der amtszulagefähigen Dienstposten der Mitbestimmung unterfiel. Im Übrigen sei es für den Betriebsfrieden in der Dienststelle von erheblicher Bedeutung, wenn abstrakt feststehen würde, welche Dienstposten amtszulagefähig seien, so der Personalrat.

Das sagt das Gericht

Dieser Auffassung folgte das OVG Rheinland-Pfalz nicht, genauso wie zuvor das VG Mainz. Das Gericht stellte klar, dass es für die erfolgreiche Geltendmachung eines Initiativrechts gemäß § 74 Abs. 3 LPersVG bereits an einem rechtswirksamen Beschluss des Personalrats der JVA fehle. Denn ein wirksamer Beschluss scheitert am Eigeninteresse des Personalratsvorsitzenden, der sich seit mehreren Jahren erfolglos um eine Planstelle mit Amtszulage bewirbt. Wegen des erkennbaren Eigeninteresses bei der Festlegung der höherwertigen Funktionen im Sinne von § 46 Abs. 1 LBesG durfte der Vorsitzende weder an der Beratung über diesen Tagesordnungspunkt noch an der anschließenden Beschlussfassung mitwirken. Der dennoch unter seiner Mitwirkung gefasste Beschluss entfaltet aus diesem Grund keine Wirksamkeit, stellt das OVG klar.

Neben formellen auch materielle Hürden

Doch auch materiell steht dem Personalrat kein Initiativrecht zu. Denn das Initiativrecht des Personalrats ist begrenzt auf die Bereiche, in denen er ein Mitbestimmungsrecht hat.

Der Personalrat kann sich laut OVG R Rheinland-Pfalz weder auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG noch auf den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 4 b LPersVG berufen. Ersteres umfasst nicht die Bewertung von Dienstposten, sondern lediglich die grundsätzlichen Regeln, nach denen derartige Bewertungen durchzuführen sind. Es bezieht sich also ausschließlich auf Verfahren und die Methodik bei der Bewertung von Stellen, wie zum Beispiel die Festlegung von Bewertungsmerkmalen, Bestimmungsgrößen und die Gewichtung.

Auch die begehrte Festlegung der Stellen als amtszulagefähig unterfällt nicht der Mitbestimmung, da es sich bei ihr nicht um eine personelle Entscheidung handelt, sondern um eine vorbereitende Maßnahme. Alle Maßnahmen, die lediglich Anforderungen festlegen, die Bewerber für die ausgeschriebene Stelle erfüllen müssen, unterliegen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dazu gehören Ausschreibungsrichtlinien und Anforderungsprofile, aber auch Stellenbeschreibungen und -bewertungen.

Das muss der Personalrat beachten

Der Personalrat muss zu einen – wie die Entscheidung zeigt, darauf achten, dass keine Interessenkollision vorliegt, die einen gefassten Beschluss unwirksam werden lässt. Zum anderen ist es unbedingt nötig, dass die Maßnahme, für die der Personalrat sein Initiativrecht nutzen möchte, der Mitbestimmung unterliegt. Denn der Fall zeigt: Ohne Mitbestimmung, kein Initiativrecht.

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Quelle

OVG Rheinland-Pfalz (27.05.2020)
Aktenzeichen 5 A 10073/20

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