Kündigung

Justiziar muss eine weiße Weste haben

19. März 2021 Kündigung, Personalrat
Stempel_76049175
Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Auch außerdienstlich begangene Straftaten eines Angestellten im öffentlichen Dienst können ohne unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis zu einem Eignungsmangel und einer Kündigung führen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn durch die Taten das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung erschüttert wird.

Das war der Fall

Ein Justiziar bei einem sächsischen Landkreis hatte die ordentliche Kündigung erhalten, nachdem herausgekommen war, dass er einige Jahre zuvor wegen Untreue verurteilt worden war und in diesem Zusammenhang seine Anwaltszulassung aufgeben musste. Beim Vorstellungsgespräch hatte er angegeben, aus familiären Gründen nicht mehr als Anwalt arbeiten zu wollen. Ein polizeiliches Führungszeugnis hatte der Arbeitgeber vom Stellenbewerber nicht verlangt. Neben der Wirksamkeit der Kündigung zweifelte der Kläger auch die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats an.

Das sagt das Gericht

Das LAG Sachsen hat die Kündigung für rechtswirksam erklärt. Der Mitarbeiter falle unter den sogenannten Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG, womit hoheitliche Befugnisse auf – in der Regel – Beamte übertragen werden. Laut LAG können aber auch Sachbearbeiter darunter fallen, die im Innenverhältnis zum Arbeitgeber Stellungnahmen oder Gutachten erörtern – so wie der Kläger, der als Justiziar für typische Ämter der Eingriffsverwaltung tätig war, etwa für das  Gesundheitsamt, die Lebensmittelüberwachung und das Veterinäramt, das Straßenverkehrsamt, des Ordnungsamt sowie das Amt für Migrations- und Ausländerrecht.

Aufgrund der abgeurteilten nicht unerheblichen Vermögensstraftaten, die er als Anwalt zu Lasten seiner Mandanten begangen hatte, und bei denen zum Teil zum Zeitpunkt der Kündigung die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war, könne »das erforderliche Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung« erschüttert werden. Die Tätigkeiten beim Landkreis seien vergleichbar mit anwaltlicher Tätigkeit, die der Kläger durch seinen nach der Verurteilung erklärten Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, aufgegeben hatte – möglicherweise, um aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer Sachsen zuvorzukommen. Der gesamte Sachverhalt führe in der Interessenabwägung zu einem Überwiegen der Belange des Arbeitgebers.

Das muss der Personalrat wissen

Für den Personalrat ist insbesondere – neben der Feststellung, dass auch eine außerdienstliche Straftat von Belang sein kann – der zweite Aspekt dieser Entscheidung von Interesse: Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 mit § 76 Abs. 1 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG. Entscheidend ist hier der Grundsatz der subjektiven Determination, wonach dem Personalrat zwar nicht alle Gründe mitzuteilen sind, auf sich eine Kündigung objektiv stützen lässt. Der Dienststellenleiter muss aber alle Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Der Personalrat erhielt Kenntnis über die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers zu Lasten dessen früherer Mandanten, über den Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt sowie insbesondere auch davon, dass der Kläger eine wichtige Position von zentraler Bedeutung mit hohem Verantwortungsanspruch innehatte und er in Vertretung des Landrats vor allen Gerichten auftrete sowie in komplexen Sachverhalten mit sämtlichen Beteiligten korrespondieren sollte – und aufgrund dieser Tätigkeitsbeschreibung und seinen früheren Verfehlungen ungeeignet für die Stelle sei – laut LAG Sachsen ist das ausreichend.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Sachsen (11.09.2020)
Aktenzeichen 2 Sa 343/19