Besoldung

Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte

06. Dezember 2018 Beamte, Richter, Besoldung
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Gutes aus Karlsruhe: Das BVerfG hat eine baden-württembergische Besoldungsregelung gekippt, die Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses deckeln wollte. Beamte und Richter, so die Begründung, müssten nicht stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beitragen.

Mit § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt, nachdem zuvor bereits eine Absenkung um vier Prozent vorgesehen war. Dagegen wendete sich ein in dieser Zeit neu eingestellter Richter.

BVerfG beanstandet Gesetz

Die Besoldungsregelung verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, hat das BVerfG entschieden.

Die Regelung entspreche nicht dem Alimentationsprinzip, da die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Der Landesgesetzgeber lasse neu eingestellten Richtern für die Dauer von bis zu drei Jahren nicht die Besoldung zukommen, die er selbst durch die Festschreibung in der Besoldungstabelle als für das jeweilige Amt angemessen erachtet hat.

Die Norm verstößt auch gegen das Gebot der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Betroffen sind nur ein Teil der Beamten- und Richter, was eine Ungleichbehandlung ist. Von der Regelung ausgenommen sind nämlich die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8, die Beförderungsämter in den höheren Besoldungsgruppen und die Besoldungsgruppen ab R 2 beziehungsweise W 2.

Der Gleichheitssatz ist darüber hinaus dadurch beeinträchtigt, dass die Maßnahme nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe betrifft. Namentlich bei Normerlass bereits im Dienst befindliche Beamte und Richter werden von der Norm nicht oder nur mit einer geringeren Absenkung erfasst.

Gesetz scheitert an mehreren Punkten

Die Einschränkungen seien sachlich nicht gerechtfertigt, da ein nachvollziehbares Konzept für die Haushaltskonsolidierung fehle, das es erlaube, Beamte und Richter entsprechend für Sparmaßnahmen des Landes zu belasten. Aus den Gesetzgebungsmaterialien werde nicht klar, wie hoch das Einsparvolumen sein soll, ob bei Erlass des Gesetzes ein klar beziffertes Sparziel formuliert war und welchen Anteil die Absenkung der Besoldung an den insgesamt notwendigen Kürzungsmaßnahmen letztlich hat. Nur formelhaften Erwägungen im Gesetzentwurf zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts genügen nicht. Auch die fehlende Nennnung von Alternativen rügt das BVerfG.

Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitsgesichtspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa zur Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und dazu erforderlich gewesen, warum in Bezug auf die bereits von der Norm erfassten Beamten und Richter gerade eine Verdoppelung des Absenkungsbetrages von vier auf acht Prozent erfolgte, heißt es im Beschluss.

Auch die Anknüpfung an eine geringe Berufserfahrung rechtfertige die Regelung nicht, da die Berufserfahrung der Beamten und Richter bereits in der Besoldungsbemessung nach Erfahrungsstufen berücksichtigt ist. Die vorgesehene Besoldung komme einer individuellen Wartefrist gleich, die nicht zulässig ist, denn das wahrgenommene Amt und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein.

Der Gesetzgeber habe außerdem den Anforderungen der Prozeduralisierung nicht genügt. Er hätte konkrete Erwägungen zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu nachweisen müssen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerfG (16.10.2018)
Aktenzeichen 2 BvL 2/17
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