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Keine Diensthandys für Telefonkonferenzen

22. Februar 2021
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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Dem Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt stehen keine vom Dienstherrn zu zahlenden Mobiltelefone zu, um Monatsgespräche kontaktlos durchzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.

Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes wollte aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr an Monatsgesprächen als Präsenzveranstaltungen teilnehmen und hatte vorgeschlagen, per Telefon oder Video zu konferieren. Sie stellte ein Konferenztelefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamtpersonalrat wollte künftig seine Monatsgespräche als sogenannte Hybridveranstaltungen in einem ausreichend großen Raum und mit zusätzlichen Konferenztelefonanlagen durchführen.

Mit Antrag vom 16. Dezember 2020 an das VG Wiesbaden forderte der Gesamtpersonalrat insgesamt 17 Mobiletelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen. Die Anschaffungs- und Unterhaltskosten sollten von der Dienststelle so lange übernommen werden, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.

Gericht erkennt keinen notwendigen Geschäftsbedarf

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen hat diesen Antrag angelehnt. Bei den 17 Mobiltelefonen handele es sich nicht um einen notwendigen Geschäftsbedarf – auch wenn wegen der Pandemie keine Präsenzveranstaltungen stattfinden könnten. § 42 Hessisches Personalvertretungsgesetz sieht vor: »Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.«

Der Gesamtpersonalrat habe versäumt darzulegen, ob und wo die Mitglieder, abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamtpersonalrates, die über Diensttelefone verfügen, an ihren Schulen ungestört und mit einem dortigen Telefon teilnehmen könnten. Es sei unglaubwürdig, dass dies an keiner Schule möglich sei.

Eigenes Mobiltelefon nutzen

Das VG Wiesbaden verwies die Gesamtpersonalratsmitglieder auf die Nutzung der privaten Handys, da – zumindest bei Nutzung einer Flatrate – keine zusätzlichen Kosten entstünden. Dass die Mitglieder während des Telefonates nicht für Notrufe erreichbar seien, sei unbedenklich, weil auch in den Präsenzsitzungen private Telefonate oder sonstige Kommunikation unterbleiben müssten.

Zudem sei die Anschaffung von 17 Mobiltelefonen für vorübergehende Maßnahmen während der Pandemie unverhältnismäßig.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Wiesbaden (22.01.2021)
Aktenzeichen 23 L 1447/20.WI.PV

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