Corona-Pandemie

Krankenhaus: Ungeimpftes Personal muss draußen bleiben

20. September 2022
Corona-Impfung
Quelle: pixabay

Das Gesundheitsamt kann einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Sekretärin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden. Die Nachweispflicht gilt auch für nicht-medizinisches Personal - so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war als Sekretärin in einem Krankenhaus tätig. Noch bis 31.12.2022 sind alle Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) vorzulegen. Dies hatte die Sekretärin unterlassen. Daraufhin sprach das Gesundheitsamt Gelsenkirchen ihr gegenüber mit Bescheid vom 3. Juni 2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot aus. Dagegen wehrte sie sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen zurückgewiesen (VG Gelsenkirchen, 2 L 820/22).

Das sagt das Gericht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Entscheidung – das Betretungs- und Tätigkeitverbot sei rechtmäßig.

Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hinsichtlich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war (BVerfG, Beschluss vom 27.4.2022 - 1 BvR 2649/21).

Bei der vorläufigen Prüfung im Eilverfahren sei nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert habe, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist.

Dabei berücksichtigt das Gericht, dass nach den Empfehlungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur im September 2022 nun auch ein an die aktuell vorherrschende Omikron-Variante angepasster Impfstoff zur Verfügung stehe.

Auch hat das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber der Antragstellerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestehen im Eilverfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots.

Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ärztliches oder pflegerisches Personal, sondern um eine Sekretärin handelt. Dass die Antragstellerin in dem Krankenhaus einer Tätigkeit nachgehen könnte, bei der jeglicher Kontakt sowohl zu den Patienten als auch zu anderen dort arbeitenden Personen ausgeschlossen werden kann, hat sie nicht geltend gemacht.

Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit die Antragstellerin auch von zu Hause aus arbeiten kann, kommt es demgegenüber nicht an, da sich das angeordnete Tätigkeitsverbot nur auf solche Tätigkeiten bezieht, die „in“ der Einrichtung ihrer Arbeitgeberin verrichtet werden.

Hinweis für die Praxis

Das OVG Nordrhein-Westfalen hält an der Gültigkeit der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ fest. Diese besteht noch bis 31.12.2022, falls der Gesetzgeber die Frist nicht verlängert.

Betroffene Arbeitnehmer können sich auch nicht darauf berufen, dass andere Gesundheitsämter, z. B. in anderen Bundesländern, keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen und damit das IfSG faktisch nicht anwenden. Darin liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen. Im Übrigen dürfe eine Ermessensausübung dahingehend, flächendeckend keine entsprechenden Verbote auszusprechen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (19.09.2022)
Aktenzeichen 13 B 859/22
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