Arbeitsunfähigkeit

Krankschreibung künftig per Video-Chat

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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Wer sich beim Arbeitgeber krankmeldet, muss unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. In Zukunft entfällt dafür der Gang zum Arzt – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass Patienten nicht zwingend zur Untersuchung in die Praxis kommen müssen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Die Ausstellung der umgangssprachlich als Krankschreibung bezeichneten Bescheinigung ist künftig auch nach einer Videosprechstunde möglich.

Voraussetzungen:

  • Der Patient ist in der Praxis bekannt
  • Die Krankheit kann in einer Videosprechstunde untersucht werden.

Wichtig: Eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens ist nicht möglich. Außerdem besteht kein Anspruch auf eine Online-Krankschreibung.

Nicht in jedem Fall möglich

Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte. In der Online-Sprechstunde ist eine Folgeverordnung nur erlaubt, wenn der Patient für die erste Krankschreibung persönlich in der Praxis war.

Der G-BA hat dafür die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechend angepasst. Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin der Arztbesuch.

Weitere Änderungen der AU-Richtlinie

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU-​Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Arbeitnehmer, die für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung erhalten, gelten nicht als Arbeitsunfähig nach § 2 Pflegezeitgesetz. Das wurde nun klargestellt.

Das Bundesgesundheitsministerium prüft derzeit die Änderungsvorschläge, die bei Nichtbeanstandung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten werden.

Derzeit schlagen sich viele Arbeitnehmer mit der Hitzewelle herum – ob coronabedingt im Homeoffice oder im Büro. Mehr zur »Hitze im Betrieb« finden Sie hier!

© bund-verlag.de (mst)

 

 

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