Corona

Maskenverweigerern droht die Kündigung

11. August 2021
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Wer sich strikt weigert, beim Arbeiten in einem Dienstleistungsbetrieb eine Maske zum Schutz vor COVID-19-Infektionen zu tragen, muss mit dem Rauswurf rechnen. Das hat eine Logopädin zu spüren bekommen. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Cottbus meint.

Das war der Fall

Nachdem sich eine angestellte Logopädin mehrmals geweigert hatte, eine Maske bei den Therapiesitzungen zu tragen, hatte ihr die Arbeitgeberin fristgerecht gekündigt. Dagegen richtet sich die Klägerin.

Das sagt das Gericht

Die Kündigung ist wirksam. Die Arbeitgeberin war laut ArbG Cottbus nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin sowie zum Eigenschutz das Tragen einer Maske (MNS) anzuordnen. Auch im Hinblick auf das Risiko einer zeitweisen Schließung der Praxis infolge einer Infektion und Quarantäneanordnung ist die Entscheidung absolut nachvollziehbar. Sie war weder willkürlich noch unangemessen, da wissenschaftlich erwiesen ist, dass MNS in geschlossenen Räumen wirksamen Infektionsschutz bieten können. Zudem hatten im Kündigungszeitpunkt entsprechende landesspezifische Regelungen entsprechende MNS-Pflichten auferlegt. Da die Mitarbeiterin trotz zahlreicher Versuche der Arbeitgeberin jegliche Verwendung eines MNS abgelehnt hatte, bestand keine Einsatzmöglichkeit mehr im Betrieb.

Auch die vorgelegten Atteste konnten die Kündigung nicht kippen: Es muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist – beides war hier nicht der Fall, weshalb keine wirksame Befreiung von der Maskenpflicht bestand.

Das muss die Interessenvertretung wissen

Auch wenn es im Fall um einen Kleinstbetrieb mit nur einer Mitarbeiterin ging: Zwei Aspekte sind besonders hervorzuheben. Zum einen, dass die strikte Weigerung, einen MNS zu tragen, die Kündigung nach sich ziehen kann. Zum anderen ein Aspekt, den das ArbG nur in einem Nebensatz erwähnt. Wäre das ärztliche Attest geeignet gewesen, die Klägerin von der Maskenpflicht zu befreien, wäre auch dies als Kündigungsgrund in Frage gekommen, da aufgrund der Struktur des Betriebs für die Mitarbeiterin dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit mehr bestanden hätte.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Cottbus (17.06.2021)
Aktenzeichen 11 Ca 10390/20
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