Arbeitsschutz

Mitbestimmung bei der betriebsärztlichen Betreuung

06. April 2022
Telefon Ärztin Arzt Beratung Pflege
Quelle: Pixabay | Bild von mohamed_Hassan

Die Organisationsentscheidung, einen überbetrieblichen Dienst zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Schulen in NRW einzusetzen, unterliegt ebenso der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats wie die Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Arbeitsweise des überbetrieblichen Dienstes in den Ausschreibungsunterlagen.

Die zuständige Ministerin schloss im Jahre 2000 einen Vertrag mit einem überbetrieblichen Dienst, mit dem dieser umfassend beauftragt wurde, sämtliche Verpflichtungen des Ministeriums aus dem ASiG für den gesamten Bereich der Schulverwaltung zu übernehmen. Es folgten Anschlussverträge, die jeweils auf fünf Jahre befristet waren – zuletzt für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.1.2024. Der Hauptpersonalrat wurde weder bei der Auswahl des überbetrieblichen Dienstes, noch bei der Erstellung des Anforderungsprofils beteiligt. Der Hauptpersonalrat wollte mit dem gerichtlichen Antrag sicherstellen, dass der überbetriebliche Dienst, der voraussichtlich für den Zeitraum 2024 bis 2029 bestellt werden wird, spezifische Kenntnisse auch über das Arbeitsfeld der rund 430 Förderschulen und der Schulen für Kranke mit insgesamt rund 16.000 Beschäftigten besitzt. Zu diesem Zwecke machte er seine Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW geltend.

Das sagt das Gericht

Die grundlegende Entscheidung des Ministeriums, einen überbetrieblichen Dienst einzusetzen, um seine Pflichten nach dem ASiG zu erfüllen, unterliegt als »Maßnahme vorbereitender Art« der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Diese Entscheidung dient hauptsächlich der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstiger Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestands. Unter den Begriff der »Maßnahme vorbereitender Art« fallen alle Handlungen der Dienststelle, die sich als Vorbereitung einer Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen darstellen – wie z.B. die Auswahl und die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes. Die Entscheidung, einem bestimmten überbetrieblichen Dienst die Aufgabenerfüllung nach dem ASiG vor Ort zu übertragen, weist als Vorbereitungshandlung einen hinreichenden Bezug zu den dann folgenden konkreten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes auf, die sodann durch den beauftragten überbetrieblichen Dienst vor Ort gesteuert werden.

Praxistipp

Die Entscheidung ist nur folgerichtig. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Novelle des LPVG NRW im Jahre 2011 den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW bewusst um »Maßnahmen vorbereitender Art« erweitert und damit den Anwendungsbereich der Mitbestimmung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zeitlich vorverlagert. Mit der Entscheidung der Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den überbetrieblichen Dienst trifft die Dienststelle zwar noch keine konkreten Maßnahmen, die auf den einzelnen Beschäftigten einwirken – dies ist nachgehend Aufgabe des überbetrieblichen Dienstes. Mit der Auswahl eines solchen Dienstes und der folgenden Übertragungsentscheidung werden diese konkreten Maßnahmen aber maßgebend beeinflusst und vorbereitet, so dass eine solche Entscheidung logischer Weise dem erweiterten Anwendungsbereich des genannten Mitbestimmungstatbestandes unterfallen muss.

Birger Baumgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Welkoborsky & Partner in Bochum.

 

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

VG Düsseldorf (14.10.2021)
Aktenzeichen K 2997/19.PVL
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