Gesundheitsschutz

Mitbestimmung in der Corona-Krise

Mundschutz
Quelle: pixabay

Der Personalrat kann bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz während der Corona-Pandemie mitbestimmen, wenn diese sich unmittelbar auf die Beschäftigten auswirken. Mittelbar wirkende Maßnahmen wie die Wiedereröffnung von Hochschulgebäuden unterliegen nicht der Mitbestimmung, so das VG Karlsruhe.

Das war der Fall

Der Personalrat hatte am 13.10.2020 im personalvertretungsrechtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz beantragt mit der Begründung, dass die Gebäudeöffnung an der Hochschule zum Wintersemester 2020/2021 und deren Modalitäten gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG mitbestimmungspflichtig seien. Die Hochschule hätte nach einer ersten Anerkennung das Mitbestimmungsverfahren faktisch abgebrochen. Auch die angekündigte Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten seien mitbestimmungspflichtig. Ein Mitbestimmungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Die geschaffenen Tatsachen würden die Beschäftigten erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen, so der Personalrat der Hochschule. Da die Gefährdung der Beschäftigten und insbesondere auch die Verletzung eigener Rechte des Personalrates unmittelbar bevorstünden, liege ein Fall des vorläufigen Rechtschutzverfahrens vor.

Das sagt das Gericht

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Zwar sei eine einstweilige Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren möglich – auch wenn es um die Überprüfung geht, ob der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hat. Dafür sei es jedoch erforderlich, dass dem Personalrat als Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, wenn er das Hauptsacheverfahren abwarten müsste. Zudem müsste er nach dem Sachstand im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Das sei hier nicht der Fall, so das VG Karlsruhe.

Die Öffnung der Hochschulgebäude dient der Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zum Wintersemesters 2020/2021 und wirkt sich nur mittelbar auf den mitbestimmungspflichtigen Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aus. Selbst wenn die Mitbestimmung des Personalrats auch vorbeugenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes diene, sei in diesem Fall fraglich, ob die Gesundheitsgefahren der Beschäftigten Inhalt des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein können. Denn in diesem Verfahren gehe es nicht darum, individuelle Rechte der Beschäftigten zu sichern, sondern darum, Streitfragen des Personalvertretungsrechts zu entscheiden – auch bei einer mittelbaren Betroffenheit der Rechte der Beschäftigten, die über die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung geschützt sind. Das VG könnte diese Frage zwar offenlassen, da auch bei der Einbeziehung der Beschäftigten-Rechte kein Verfügungsgrund vorliegt: der unzumutbare Nachteil hinsichtlich des Abwartens auf das Hauptsacheverfahren fehlt. »Allein aus der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache und einer etwaigen Missachtung des Beteiligungsrechts über einen längeren Zeitraum ergibt sich aber noch kein entsprechender Verfügungsgrund«, so das VG Karlsruhe.

Es stellt allerdings klar, dass es aufgrund des Hygienekonzepts gemäß der Vorgaben der Landesregierung mit detaillierten Regelungen zur Begrenzung der Personenzahl, zur Raumlüftung, zur persönlichen Hygiene, zur Teilnehmerdatenerfassung und zum Verhalten auf dem Gelände der Hochschule, unter anderem der umfassenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Unterrichtsräume und eines Schilderkonzepts zum Betrieb der Hochschule unter Covid-19-Bedingungen keine unzumutbare Gefährdung der Beschäftigten feststellen könne.

Rücknahme der Maßnahmen nicht durchsetzbar

Es besteht außerdem kein Anspruch darauf, dass der Dienststellenleiter die getroffenen Maßnahmen zurücknimmt. Solche Verpflichtungsansprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren setzen eine entsprechende Regelung im jeweiligen Personalvertretungsrecht voraus, die das baden-württembergische Personalvertretungsrecht nicht enthält.

Der Personalrat kann den Dienstherrn im Eilverfahren auch nicht verpflichten lassen, ihn über geeignete Maßnahmen auf Grund der Sars-Cov-2-Pandemie zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Hier fehlt ebenfalls der Verfügungsgrund, da die Hochschule erklärt hatte, keine weiteren Maßnahmen zu planen. Sollte der Personalrat weitere Corona-Schutzmaßnahmen befürworten, steht ihm ein Initiativrecht nach §§ 74 Abs. 2 Nr. 7, 84 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu, also ein Recht mitzubestimmen bei »Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen«.

Das sollte der Personalrat wissen

Zwei Aspekte dieser Entscheidung sind besonders hervorzuheben: Zum einen die Ausführungen zum – hier fehlenden – Verfügungsgrund im vorläufigen Rechtsschutz. Entscheidend ist die Gefahr, dass dem Personalrat beim Abwarten auf ein Hauptsacheverfahren Rechte verloren gehen und seine beschädigte Rechtsposition nicht mehr ausgeglichen werden kann. Wie das Gericht klarstellt, genügt eine längere Verfahrensdauer nicht.

Zweitens muss der Personalrat genau prüfen, welche Rechte er durch Maßnahmen der Dienststelle verletzt glaubt. Im Falle des Gesundheitsschutzes in der Corona-Pandemie müssen sich Maßnahmen unmittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, damit ein Mitbestimmungsrecht besteht. Mittelbare Auswirkungen genügen nicht.

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Quelle

VG Karlsruhe (15.10.2020)
Aktenzeichen PL 15 K 4160/20

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