Besoldung

Niedrigere Besoldung für Grundschullehrer

20. Mai 2022
Klassenzimmer, Schule
Quelle: pixabay

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, genauso besoldet zu werden wie Studienräte. Es bestehen immer noch inhaltliche Unterschiede zwischen beiden Lehramtsbefähigten. Das rechtfertige eine differenzierte Besoldung, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das war der Fall

Die Klägerinnen sind als Grundschullehrerinnen tätig. Sie sind zu Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt und in der Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Der Besoldungsgruppe A 13 sind Studienräte zugewiesen, die zur Lehrtätigkeit an Gymnasien und Gesamtschulen befähigt sind. Mit ihrer Klage fordern die Klägerinnen die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 sowie die Zahlung einer Studienratszulage. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe die gleiche Besoldung zu wie Studienräten. Die Ausbildungsinhalte und die Tätigkeit von Grundschullehrern und Studienräten unterscheide sich nicht sonderlich, weshalb eine ungleiche Besoldung ungerecht sei.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Besoldung der Klägerinnen sei nicht zu niedrig angesetzt, sondern angemessen. Die Einstufung in die Gruppe A 12 sei mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar. Der Gesetzgeber habe für die Besoldung von Lehramtsbeamten einen weiten Gestaltungsspielraum zugelassen. Deshalb sei die Besoldung von Grundschullehrern mit der Gruppe A 12 nicht zu beanstanden.

Keine Ungleichbehandlung

Seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes sind die Ausbildungsinhalte für alle Lehramtsstudierenden im Wesentlichen angeglichen worden. Alle müssen einen Bachelor- und Masterstudiengang abgeschlossen und einen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert haben. Dennoch bestünden laut Gericht weiterhin inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen. Auch der Arbeitsalltag von Lehrern für Grund-, Haupt- oder Realschule unterscheide sich von der beruflichen Praxis an Gymnasien und Gesamtschulen. Die niedrigere Besoldung sei deshalb gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hinweis für die Praxis

Nicht alle Bundesländer stufen Grundschullehrer in die Besoldungsgruppe A 12 ein. Vor allem im Norden und Osten Deutschlands gilt für sie, wie für Studienräte, A 13. Unter anderem in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern erhalten Lehrer ohne Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen aber nicht die gleiche Besoldung wie Studienräte.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

VG Düsseldorf (13.05.2022)
Aktenzeichen 26 K 9086/18; 26 K 9087/18
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