Betriebsratswahl

Offensiver Wahlkampf im Rahmen der Meinungsfreiheit ist erlaubt

05. März 2021
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Im Wahlkampf kämpfen die Kandidaten teils mit harten Bandagen - das gilt auch für den Betriebsratswahlkampf. Und dabei sind ihnen einige Freiheiten zuzugestehen, wie eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zeigt.

Das war der Fall

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, inwiefern Äußerungen im Betriebsratswahlkampf als ehrverletzend eingestuft werden können beziehungsweise wie weit die Meinungsfreiheit geht und ob im Rahmen einer Unterlassungsklage nachträglich die Leistung eines immateriellen Schadensersatzes gefordert werden kann.

Auslöser für den Rechtsstreit war ein Aushang im Schaukasten des Betriebsrats, in dem ein Mitarbeiter sinngemäß empfohlen hatte, die Liste mit Kandidaten zu wählen, die sich für die Belegschaft einsetzen werden, anstatt sein Kreuz zu machen für »eine Liste angeführt von dem Prokuristen und Küchendirektor mit Kandidaten von Teamleitern, Stellvertretern und Kollegen, denen für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilw. bereits gewährt wurden!« Zudem wurde ausgeführt, dass diese Kandidaten Arbeitsaufzeichnungen gefälscht und bei Dienstplanungen arbeitsrechtliche Vorgaben missachtet hätten.

Das sagt das Gericht

Ein Unterlassungsanspruch besteht mangels Wiederholungsgefahr nicht. Zum einen war der Aushang mit den beanstandeten Äußerungen im Rahmen der Betriebsratswahl angebracht worden, die zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Zu beachten sei hier die einmalige Sondersituation, nämlich der Betriebsratswahlkampf. Zum anderen ist der Beklagte zum 28. Februar 2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden, was ebenfalls gegen eine Widerholungsgefahr spreche. Aus diesem Grund lassen sich auch keine weiteren Auskunftsansprüche ableiten, anders als die klägerische Seite meinte.

Auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die durch Zahlung einer Entschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG ausgeglichen werden könnte, hat das LAG Berlin-Brandenburg nicht festgestellt. Dafür wäre erforderlich, dass die Beeinträchtigung nicht anders als durch eine Entschädigung in Form eines Geldbetrags ausgeglichen werden könne. In diesem Fall sei allerdings denkbar gewesen, dass der Arbeitnehmer seine Äußerungen widerrufen hätte. Die Aufforderung dazu hätte vom Arbeitgeber zeitnah erfolgen können und müssen, um so einen wirksamen Widerruf zu erreichen.

Weitgehende Meinungsfreiheit zu beachten

Ein Entschädigungsanspruch lässt sich laut LAG Berlin-Brandenburg auch nicht aus Art. 5 GG herleiten, da die bemängelte Äußerung eine Wertung darstellt, die vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist. Denn seine Wertungen in Form des Aushangs konnte der Arbeitnehmer aus Vorgängen ableiten, die sich im Betrieb abgespielt hatten: Bei Kandidaten der »arbeitgebernahen« Liste gab es in direkt vor der Wahl Beförderungen, Entfristungen oder Gehaltserhöhungen, was weder länger zurückliegend noch nach der Wahl vorgekommen war. Das Gericht stellt daher fest, dass sich damit die bemängelte Behauptung des Beklagten aus dem Aushang als Schlussfolgerung von Vorgängen einordnen lasse, die als Werturteil anzusehen sei. Das Gericht stellt klar: Gehäufte Begünstigungen, die ausschließlich Mitglieder der gegnerischen Liste betrafen, und ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Betriebsratswahl können je nach Vorverständnis als so ungewöhnlich angenommen werden, dass hieraus die Vermutung abgeleitet wird, nur deswegen sei es zu diesen Kandidaturen auf einer vom Beklagten als »arbeitgebernah« eingestuften Liste gekommen. Mit diesen Erläuterungen werde für Dritte ganz klar: Der Beklagte beurteilt die Situation aus seinem Verständnis heraus.

Das müssen Betriebsräte wissen

Trotz der recht offensiven Aussagen des Beklagten stuft das Gericht diese als geschützte Meinungsäußerungen ein. Das liegt hier insbesondere daran, dass aus der Vorgeschichte im Zusammenhang mit der Wahl die getroffenen Schlussfolgerungen naheliegend waren. Generell ist bei solchen Werturteilen Vorsicht geboten – selbst wenn der Beklagte Recht bekommen hat, ist auch im Rahmen einer Betriebsratswahl Objektivität Trumpf.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (04.11.2020)
Aktenzeichen 15 Sa 625/20
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