Kündigung

Personalratsamt kann nach Kündigung fortbestehen

11. Februar 2021
Stempel_76049175
Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Erhält ein Personalratsmitglied die außerordentliche Kündigung, ist die Ausübung des Amtes rechtlich verhindert. Nur wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, besteht das Amt weiter fort, so das BVerwG.

Der Antragsteller war seit den Personalratswahlen 2020 Mitglied des Gesamtpersonalrats beim BND in Berlin. Einige Monate nach der Wahl wurde das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Parallel dazu hat er ein personalvertretungsrechtliches Hauptsache- und Eilverfahren beim BVerwG eingeleitet. Er wollte festgestellt wissen, dass der Beschluss des Gesamtpersonalrats über die Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung unwirksam und er weiterhin Mitglied des Gesamtpersonalrats sei. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, dass er vom Gesamtpersonalrat sowie dem Präsidenten des BND in der Ausübung seines Personalratsamtes bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht behindert wird.

Das BVerwG hat den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Es fehlte an der Glaubhaftmachung, dass die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass die Personalratstätigkeit fortbesteht. Lässt sich die offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststellen, geht die rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der davon abhängenden Mitgliedschaft im Personalrat zu Lasten des gekündigten Personalratsmitglieds, dass bis auf Weiteres (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Bei unwirksamer Kündigung besteht Amt fort

Das BVerwG stellt allerdings klar, dass ein entsprechender Eilantrag grundsätzlich möglich ist: Während eines Kündigungsschutzverfahrens ist weiterhin von der Mitgliedschaft im Personalrat auszugehen, da bis zu dessen Abschluss die Wirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt ist. Solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, besteht die Mitgliedschaft im Personalrat, die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) bei Arbeitnehmern ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt.

Dann besteht nach § 8 BPersVG weiterhin ein Anspruch auf ungestörte Ausübung seines Amtes und der damit verbundenen Tätigkeiten, zum Beispiel der ungehinderte Zutritt zur Dienststelle und zu allen Räumlichkeiten, soweit erforderlich.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (04.02.2021)
Aktenzeichen BVerwG 5 VR 1.20
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 11/2021 vom 8.2.2021