Gesundheitsschutz

Rauchen am Arbeitsplatz

25. Juli 2022
Zigarette, Rauchen
Quelle: pixabay

Rauchen schadet der Gesundheit. Deshalb müssen Arbeitgeber den Schutz der nichtrauchenden Belegschaft am Arbeitsplatz sicherstellen. Welche Ansprüche haben Nichtraucher? Und welche die Raucher? Und was können Betriebs- und Personalräte tun? Sie erfahren es in Ausgabe 8/2022 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«!

1. Haben Beschäftigte Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?

Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Das ist geregelt in § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Tabakrauch darf am Arbeitsplatz deshalb generell nicht sinnlich wahrnehmbar, also weder zu sehen noch zu schmecken oder zu riechen sein.

Nur eingeschränkt gilt dieser Nichtraucherschutz allerdings für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Dazu zählen alle Arbeitsstätten, zu denen nicht nur Beschäftigte, sondern auch andere Personen (Kunden, Gästen, Besuchern, etc.) Zugang haben und in denen diese anderen Personen üblicherweise auch rauchen. Dies betrifft vor allem Gaststätten oder Spielbanken. In diesen Arbeitsstätten beschränken sich die Maßnahmen des Nichtraucherschutzes auf das „betrieblich Zumutbare“. Ein Anspruch auf einen komplett tabakrauchfreien Arbeitsplatz etwa besteht dort in der Regel nicht.

2. Müssen Arbeitgeber das Rauchen komplett verbieten?

Nein. Der Arbeitgeber hat ein Auswahlermessen und kann je nach den konkreten Gegebenheiten entscheiden, wie er die Vorgaben zum Nichtraucherschutz umsetzt. Denn es darf auch nicht gänzlich übersehen werden, dass auch Raucher Rechte haben. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen das Rauchen am Arbeitsplatz zu zumutbaren Bedingungen ermöglicht wird.

So ist in geschlossenen Räumen ein generelles Rauchverbot zwar oft das einfachste und effektivste Mittel. Je nach Art der Arbeitsstätte können aber andere, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sein, es kommt eine Vielzahl von technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen in Betracht. Lassen sich Raucher- und Nichtraucherbereiche etwa klar voneinander trennen, reicht das eventuell schon aus. Die Maßnahmen des Arbeitgebers zum Nichtraucherschutz müssen also auch aus „Rauchersicht“ verhältnismäßig und angemessen sein. Hieran kann es fehlen, wenn nicht nur ein absolutes Rauchverbot in geschlossenen Räumen, sondern auch für alle Freiflächen eines Betriebsgeländes eingeführt wird. Der Arbeitgeber ist nicht befugt, die Raucher „vor sich selbst zu schützen“, um sie so vom Rauchen abzubringen.

3. Was gilt für E-Zigaretten?

Die gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz lassen sich nicht einfach auf die E-Zigarette übertragen, denn diese beziehen sich ausschließlich auf Tabakrauch. Sie sollen vor den Gefahren des Passivrauchens schützen, die durch Verbrennung von Tabakwaren entstehen. Beim Gebrauch der E-Zigarette findet aber kein Verbrennungsvorgang statt, sondern es werden Flüssigkeiten (sog. Liquids) „verdampft“. Deshalb fällt der Gebrauch einer E-Zigarette nicht unter den Begriff „Rauchen“ im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Diese Regelungen können deshalb nicht einfach auf E-Zigaretten übertragen werden (OVG Münster 4. 11. 2014 – 4 A 775/14). Die Konsequenz: Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu verbieten.

E-Zigaretten können jedenfalls dann verboten werden, wenn ihre Nutzung betriebliche Belange beeinträchtigt – etwa wenn die Arbeitserbringung unter dem Konsum leidet (zeitlich oder qualitativ), Mitarbeiter:innen in Kontakt mit Kunden stehen oder die Art der Arbeitsstätte es gebietet (Schulen, Krankenhäuser etc.). Abgesehen davon muss der Arbeitgeber die Interessen abwägen und auch hier letztlich eine Ermessensentscheidung treffen. In Betracht kommen (wie bei „normalen“ Zigaretten auch) z. B. die räumliche Trennung, das Einrichten von Raucherzimmern oder die „Dampfer“ nach draußen zu bitten.

4. Haben Raucher Anspruch auf Raucherräume?

5. Besteht ein Anspruch auf Raucherpausen?

6. Sind Unfälle während der Raucherpause versichert?

7. Welche Mitbestimmungsrechte haben Betriebs- und Personalräte?

 

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 8/2022.

Sie haben bereits ein Abo? Dann lesen Sie hier weiter.

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (fk)

Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille