Kündigung

Rauswurf wegen Beleidigungen per WhatsApp ist rechtmäßig

13. Dezember 2019
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Ein Arbeitnehmer, der einen Mitarbeiter per WhatsApp mehrfach wegen seiner Herkunft und seines Glaubens massiv beleidigt, kann dafür fristlos gekündigt werden - trotz Schwerbehinderung und 22 Jahren Betriebszugehörigkeit. Dies bestätigt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Darum geht es:

Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1996 bei einer Automobilherstellerin beschäftigt. Er hat zuletzt in deren Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet. Die Arbeitgeberin hat ihn am 4.6.2018 fristlos gekündigt. Sie warf ihm vor, einen türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens mehrfach massiv beleidigt zu haben (u.a.“hässlicher Türke“, „Ziegenficker“) und ihm über WhatsApp Bilddateien mit islamfeindlichem Hintergrund übersandt zu haben. Der betroffene Mitarbeiter wandte sich deshalb Ende März 2018 an seinen Vorgesetzten.

Der Arbeitnehmer wurde angehört. Er bestreitet die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe er sich nicht zu eigen gemacht. Die außerordentliche Kündigung sei am 4. Juni 2018 nicht mehr zulässig gewesen, da die Arbeitgeberin die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe.Zudem habe die Arbeitgeberin habe auch die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört.

Das Arbeitsgericht  (ArbG) Stuttgart hat seine Kündigungsschutzklage allerdings abgewiesen. Das ArbG Stuttgart sah die verbalen Beleidigungen nach der Zeugenvernehmung als erwiesen an und bewertete die WhatsApp-Nachrichten nicht als satirisch, sondern als ausländerfeindlich (ArbG Stuttgart 29.11.2018 - 11 Ca 3738/18).

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat das Urteil bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch das LAG hat die außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers. Die Arbeitgeberin habe die Kündigung nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt.

Nach Ansicht der Berufungskammer stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. „Wir bauen einen Muslim“). Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (06.12.2019)
Aktenzeichen 17 Sa 3/19
LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.12.2019
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