Disziplinarmaßnahme

Rechte Gesinnung kostet Polizisten den Job

22. November 2017
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
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Nazi-Tätowierungen und Hitlergruß haben bei der Polizei nichts verloren. Wer so offensichtlich die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes verhöhnt, darf kein Beamter sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

In einem Disziplinarklageverfahren gegen einen Polizeibeamten, der bereits 2007 vom Land Berlin vorläufig wegen später eingestellter Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen Volksverhetzung, des Dienstes enthoben wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt, dass die Treuepflicht eines Beamten auch durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden kann. Wenn sich ein Beamter mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie identifiziert und entsprechende Symbole eintätowieren lässt, ziehe er außenwirksam seine, die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende, Einstellung zum Ausdruck, was im Wege des Disziplinarverfahrens geahndet werden könne.

Tätowierungten sind Indiz für Gesinnung

Wichtig: Die Tätowierungen allein genügen nicht für den Rauswurf nicht, das Verhalten des Beamten muss im Gesamten beurteilt werden. Denn Tätowierungen hätten oft einen nicht eindeutigen Aussagegehalt. In diesem Fall trug der Beamte nicht nur Tätowierungen von Runenzeichen und Emblemen rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen, sondern hatte wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und nationalsozialistische Devotionalien in seiner Wohnung verwahrt. Somit sei sein durch die Tätowierungen dokumentiertes Bekenntnis als grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung zu werten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (17.11.2017)
Aktenzeichen 2 C 25.17
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