Urlaub, Kurzarbeit

Reduzierung der Urlaubstage bei Kurzarbeit

10. Mai 2022
Urlaub_1_64729982
Quelle: © Marco Antonio Fdez. / Foto Dollar Club

Bei Arbeitstagen, die aufgrund angeordneter Kurzarbeit ausfallen, besteht keine Arbeitspflicht. Sie sind bei der Berechnung der Urlaubstage daher nicht einzubeziehen. Damit reduzieren sich auch die Urlaubstage bei angeordneter Kurzarbeit, entschied das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen.

Dem ersten Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist bei der Beklagten für drei Tage die Woche beschäftigt. Bei einer Sechs-Tage-Woche stünden ihr nach dem Arbeitsvertrag 28 Werktage Urlaub zu, dieser Anspruch reduziert sich aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit auf 14 Tage im Jahr. Im Zuge der Pandemie wurde auf einzelvertraglicher Basis Kurzarbeit eingeführt. Dadurch wurde die Klägerin im Juni, Juli und Oktober 2020 von der Arbeitspflicht befreit. Im November und Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Aufgrund der Kurzarbeit berechnete die Beklagte den Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 neu und sprach ihr 11,5 Urlaubstage zu (BAG 30.11.2021 – 9 AZR 225/21).

Im zweiten Fall ging es darum:

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Bei der vereinbarten Fünf-Tage-Woche beläuft sich sein Urlaubsanspruch auf 30 Tage im Jahr. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde durch die »Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit aufgrund der Corona-Epidemie« vom 30. März 2020 Kurzarbeit im Betrieb der Beklagten eingeführt. Aufgrund dessen fielen im Jahr 2020 für den Kläger 79 Arbeitstage weg. Daraufhin kürzte die Beklagte den Urlaubsanspruch auf 23 Tage (BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 234/21).

Beide Klagende wenden sich gegen die Kürzung der Urlaubstage und machen einen Anspruch auf die volle Urlaubsgewährung geltend, da die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage wie Tage mit Arbeitspflicht zu behandeln seien.

Das sagt das Gericht

Das BAG entschied in beiden Fällen gegen die Klagenden und verneinte den Anspruch auf die weiteren Urlaubstage. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs war jeweils zulässig.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch berechnet sich nach der vereinbarten – regelmäßigen – Verteilung der Arbeitszeit (§§ 1, 3 Abs. 1, 4 BUrlG). Er wird anhand der Anzahl der Werktage bemessen, an denen die Beschäftigten vertraglich zur Arbeit verpflichtet sind. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche aus und spricht den Beschäftigten mindestens 24 Urlaubstage zu (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Entsprechend erhöht oder vermindert sich der gesetzliche Jahresurlaub, wenn die vereinbarte Arbeitszeit von einer Sechs-Tage-Woche abweicht. Die Umrechnung erfolgt, indem die 24 Urlaubstage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr mit einer Sechs-Tage-Woche geteilt werden und dann mit der Zahl der Arbeitstage des einzelnen Arbeitnehmenden multipliziert werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub zum Beispiel 20 Werktage, errechnet wie folgt:

24 (gesetzlicher Mindesturlaub) : 6 (gesetzlich vorgesehene Sechs-Tage-Woche) x 5 (Arbeitstage des Arbeitnehmers) = 20 Urlaubstage.

Ändert sich die regelmäßige Arbeitszeit, so sind auch die Urlaubstage neu zu berechnen.

Und die Kurzarbeit ändert die regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit (etwa von einer Fünf-Tage-Woche zu einer Zwei-Tage-Woche) und ist somit relevant für die Berechnung des Jahresurlaubs. Die gesetzliche Systematik des BUrlG lässt es nicht zu, eine Arbeitspflicht für die wegen Kurzarbeit freien Tage anzunehmen. Der § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG macht deutlich, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen bezahltem Jahresurlaub und Kurzarbeit durchaus kannte. Dort heißt es: »Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.« Der Gesetzgeber hat dort aber bewusst nur in Bezug auf den Entgeltfaktor des Urlaubsentgelts eine Ausnahmeregel getroffen und grade nicht in Bezug auf die Berechnung der Urlaubstage bei Anordnung von Kurzarbeit.

Das steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Kurzarbeit und Urlaubsgewährung, da bei der wirksamen Einführung von Kurzarbeit das Risiko des Arbeitsausfalls grade vom Arbeitgeber umverteilt wird und das Erholungsbedürfnis der Beschäftigten in Anbetracht der ausgefallenen Arbeit auch geringer ist. Auch wenn bei der Kurzarbeit die Möglichkeit besteht, kurzfristig die Rückkehr zur ursprünglich geschuldeten Arbeitszeit einzufordern, handelt es sich bei den ausgefallenen Arbeitstagen dennoch um Freizeit, die Beschäftigte frei gestalten und den eigenen Interessen widmen können.

Daher sind diese Tage bei der Berechnung des Jahresurlaubs nicht als Arbeitstage zu berücksichtigen. Sie werden allerdings nicht direkt von den gewährten Urlaubstagen abgezogen, sondern es verringert sich die Anzahl der Arbeitstage, mit denen bei der Berechnung der Urlaubstage am Ende multipliziert wird.

Praxistipp

Der § 3 BUrlG und die daraus abgeleitet gesetzliche Regeln sind kein zwingendes Recht. Im Gegensatz zur Mindestzahl der Urlaubstage, kann von den Regelungen zur Berechnung der Urlaubstage individual- und kollektivrechtlich abgewichen werden. Im Rahmen von beispielsweise Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit kann also festgelegt werden, dass Tage, an denen aufgrund von Kurzarbeit keine Arbeitspflicht besteht, gleichgesetzt werden mit Zeiten tatsächlich geleitsteter Arbeit. Damit würde sich der Urlaubsanspruch durch angeordnete Kurzarbeit nicht verändern.

Joy Dahmen, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei schwegler Rechtsanwälte.

Quelle

BAG (30.05.2022)
Aktenzeichen 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren